Zusammenfassung
Das Kinder- und Jugendhilferecht kennt vielfältige Beratungsangebote:
- Beratung von Kindern oder Jugendlichen,
- Partnerschaft-, Scheidungs- und Trennungsberatung,
- Umgangsberatung sowie
- Erziehungsberatung.
In der Beratung werden Probleme und Schwierigkeiten mit einer fachkundigen Person erörtert. Dabei bekommt der Ratsuchende die Informationen vermittelt, die er im Einzelfall braucht, um seine Konfliktlage zu überwinden. Bei der Beratung ist die Schweigepflicht zu beachten.
Sozialversicherung: Im SGB VIII finden sich folgende Beratungsleistungen:
- Beratung für Kinder und Jugendliche ohne Kenntnis der Eltern nach § 8 Abs. 3 SGB VIII,
- Beratung in Fragen der Partnerschaft, Scheidung und Trennung gemäß § 17 SGB VIII,
- Beratung bei der Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechts nach § 18 SGB VIII,
- Erziehungsberatung als Hilfe zur Erziehung gemäß den §§ 27, 28 SGB VIII. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Hilfe zur Erziehung bestimmt § 27 Abs. 1 SGB VIII. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, besteht ein Anspruch auf Erziehungsberatung nach § 28 SGB VIII. Erziehungsberatung als Hilfe zur Persönlichkeitsentwicklung für junge Volljährige findet sich in §§ 41, 28 SGB VIII. Der Anspruch der jungen Volljährigen ergibt sich aus § 41 Abs. 1 und 2 SGB VIII, § 41a SGB VIII. Liegen diese Voraussetzungen vor, kann Erziehungsberatung nach § 28 SGB VIII geleistet werden. Erziehungsberatung als Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderung ist in § 35 a SGB VIII festgelegt.
1 Unabhängigkeit von einer Not-/Konfliktlage
§ 8 Abs. 3 SGB VIII hat i. d. F. bis 9.6.2021 das Erfordernis des Vorliegens einer Not- und Konfliktlage für die Bejahung eines Anspruchs auf Beratung durch das Jugendamt geregelt. Die Beratung erfolgte ohne Kenntnis des Personensorgeberechtigten, wenn die Beratung erforderlich war und die Mitteilung an die Personensorgeberechtigten den Beratungszweck vereiteln würde.
Eine Not- und Konfliktlage bestand z. B. bei einer Gefahr für Leib und Leben oder bei Beeinträchtigungen der physischen oder psychischen Entwicklung des Minderjährigen. Das Jugendamt musste im Einzelfall prüfen, ob durch die Information des Personensorgeberechtigten der Beratungszweck vereitelt wird.
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Jugend und Frauen (BMFSFJ) hat im März 2017 einen Referentenentwurf für ein "Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen" vorgelegt, das am 3.6.2021 mit Geltung ab 10.6.2021 beschlossen wurde. Dieser sieht eine Erweiterung des Anspruchs auf Beratung für Minderjährige vor und besteht nunmehr unabhängig von dem Vorliegen einer Not- und Konfliktlage. Der neue bedingungslose Beratungsanspruch soll einen niedrigschwelligen Zugang für Kinder und Jugendliche zur Beratung durch das Jugendamt ermöglichen ohne Kenntnis des Personensorgeberechtigten. Die Personensorgeberechtigten sollen über die erfolgte Beratung informiert werden, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht. Unberührt von den Neuerungen blieben die rechtlichen Vorgaben, wonach sämtliche Maßnahmen, die nach der Beratung zu ergreifen sind (weitere Gespräche, Leistungen, Inobhutnahme), nur mit Kenntnis des Personensorgeberechtigten bzw. deren Beteiligung erfolgen dürfen, soweit dadurch der wirksame Schutz des Kindes nicht infrage gestellt wird. Neu geregelt wurde in diesem Zusammenhang, dass der Träger der öffentlichen Jugendhilfe den Anspruch eines Kindes oder Jugendlichen auf Beratung auch mittels Leistungserbringung durch einen Träger der freien Jugendhilfe erfüllen kann.
Beratung durch Träger der freien Jugendhilfe
Träger der freien Jugendhilfe konnten Kinder und Jugendlichen grundsätzlich ohne Information der Personensorgeberechtigten beraten. Sofern die Träger der öffentlichen Jugendhilfe ihre Verpflichtung durch einen Träger der freien Jugendhilfe erfüllen, finden die für die Träger der öffentlichen Jugendhilfe geltenden Vorschriften Anwendung.
2 Partnerschaft/Scheidung/Trennung
Mütter und Väter, die für ihr Kind zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen, haben einen Anspruch auf Beratung in Fragen der Partnerschaft durch das Jugendamt. Die Beratung verfolgt den Zweck:
- ein partnerschaftliches Leben in der Familie aufzubauen,
- Konflikte und Krisen zu bewältigen und
- wenn sich die Eltern trennen oder scheiden lassen, günstige Bedingungen für eine dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen förderliche Wahrnehmung der Elternverantwortung zu schaffen.
Anspruchsberechtigt sind Mütter und Väter, die das Sorgerecht für ihr Kind haben oder faktisch für ihr Kind sorgen. Im Vordergrund der Beratung steht die psychische Beratung. Es werden aber auch rechtliche Auskünfte hinsichtlich Konflikten, Trennung und Scheidung erörtert, wenn sie das Wohl des Kindes betreffen.
Bei einer Trennung oder Scheidung werden die Eltern durch das Jugendamt darüber hinaus beraten, wie sie ein einvernehmliches Konzept zur Wahrnehmung des Sorgerechts entwickeln können. Daran sind ih...