Leitsatz
Der volljährige Kläger nahm seinen Vater auf Zahlung von Ausbildungsunterhalt in Anspruch. Unter teilweiser Klageabweisung war der Beklagte erstinstanzlich zur Zahlung von monatlich 247,00 EUR verurteilt worden. Es ging in dem Verfahren primär um die Leistungsfähigkeit des Beklagten und seine in die Unterhaltsberechnung einzustellenden Einkünfte, die teilweise aus Einkommen für Überstunden resultierten.
Gegen das erstinstanzliche Urteil legte der Kläger Berufung ein und begehrte die Zahlung monatlichen Unterhalts von 386,00 EUR.
Das Rechtsmittel hatte teilweise Erfolg.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG folgte der Auffassung des Klägers insoweit, als er zu Recht gerügt habe, dass das FamG nicht das volle Erwerbseinkommen des Beklagten bei der Berechnung seiner Leistungsfähigkeit zugrunde gelegt habe. Der Beklagte könne sich vorliegend nicht darauf berufen, dass er ganz erhebliche Überstunden geleistet habe, die als überobligationsmäßig nicht zu berücksichtigen seien. Zwar treffe ihn gegenüber dem volljährigen Kläger keine gesteigerte Unterhaltspflicht. Er brauche daher grundsätzlich lediglich einer "normalen" Arbeitstätigkeit nachzugehen. Überstunden seien nur insoweit anzurechnen, als sie von dem Beklagten berufsbedingt üblicherweise verlangt würden (vgl. hierzu im Einzelnen Wendl/Staudigl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6. Aufl., § 1 Rz. 64 ff.; BGH FamRZ 2004, 186).
Hierzu vertrat das OLG die Auffassung, im vorliegenden Fall sei von diesem Grundsatz deswegen eine Ausnahme zu machen, weil der Beklagte sich durch den Kauf eines Hauses sowie weiterer Anschaffungskredite erheblich verschuldet habe und zur Aufrechterhaltung seines selbst gewählten Lebensstandards unbedingt darauf angewiesen sei, in ganz erheblichem Umfang Überstunden zu leisten, um seine Schulden bedienen zu können. Er habe aus freien Stücken heraus seine Arbeitsbelastung so gewählt, dass er hiervon den von ihm gewünschten Lebensstandard decken könne. Da noch nicht erwerbstätige unterhaltsberechtigte Kinder ihren Bedarf von der Lebensstellung ihrer Eltern ableiteten, könne der Kläger bei dieser freiwillig gewählten konkreten Lebensgestaltung des Beklagten beanspruchen, dass auch er hieran teilnehme und bei der Berechnung seines Bedarfs das gesamte Einkommen des Beklagten zu berücksichtigen sei. Soweit der Beklagte geltend mache, für die Zukunft sei mit einem Anfall von Überstunden in bisherigem Umfang nicht mehr zu rechnen, werde die Entwicklung abzuwarten sein.
Allerdings erscheine es aufgrund der Tatsache, dass der Beklagte sich sein gesamtes Einkommen trotz erheblicher Überstunden zurechnen lassen müsse, gerechtfertigt, seine Belastungen für Anschaffungskredite in voller Höhe einkommensmindernd zu berücksichtigen.
Link zur Entscheidung
OLG Köln, Urteil vom 26.02.2008, 4 UF 120/07