Leitsatz
Kann ein Geschädigter aufgrund eines Unfalls nicht mehr arbeiten, hat er gegen den Schädiger einen Anspruch auf Verdienstausfall gemäß § 843 Abs. 1 BGB. Das Arbeitseinkommen erhält er in der Höhe, in der er es ohne Unfall erzielt hätte. Dabei kann der dem Geschädigten tatsächlich entstandene Schaden entweder nach der so genannten modifizierten Nettolohnmethode oder nach der so genannten modifizierten Bruttolohnmethode ermittelt werden. Beide Methoden führen zu gleichen Ergebnissen . Bei Anwendung der modifizierten Bruttolohnmethode müssen Abzüge hinsichtlich der Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung vorgenommen und steuerliche Ersparnisse des Geschädigten berücksichtigt werden.
Ist der Geschädigte Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, ist er für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld beitragsfrei versichert. Schadensersatzansprüche gegen den Schädiger werden jedoch durch diese Beitragsfreiheit nicht beeinträchtigt (§ 224 Abs. 1 und Abs. 2 SGB V). Dies bedeutet, dass trotz der Beitragsfreiheit des Versicherten, d. h., des Geschädigten, der Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger auch die entsprechenden Beiträge zur Krankenversicherung umfasst. Diese Krankenkassenbeiträge kann jedoch der Geschädigte selbst nicht geltend machen , da sie gemäß § 119 Abs. 1 SGB X auf den Krankenversicherungsträger übergegangen sind . Dies bedeutet, dass die Krankenkasse die Beiträge vom Schädiger verlangen, notfalls einklagen kann.
Gleiches gilt für die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Der Geschädigte hat einen Anspruch auf den Ersatz der Rentenversicherungsbeiträge , die ohne den Unfall hätten abgeführt werden müssen. Diese Beiträge sind jedoch gemäß § 119 Abs. 1 SGB X auf den Rentenversicherungsträger übergegangen , so dass der Geschädigte diese Beiträge ebenfalls nicht selbst geltend machen kann.
Bei der Ermittlung des Verdienstausfalls nach der modifizierten Bruttolohnmethode können die steuerlichen Vor- und Nachteile des Geschädigten, der zwar einerseits aufgrund seiner unfallbedingten Einkommensverluste ein geringeres zu versteuerndes Einkommen und damit eine geringere Steuerlast hat, andererseits aber auch die Schadensersatzleistungen für die Einkommensverluste als Einkommen versteuern muss, gegeneinander aufgehoben werden, so dass diese Beiträge nicht im Einzelnen errechnet werden müssen. Diese vereinfachte Handhabung findet ihre Grenze, wenn der Geschädigte schadensbedingt weitergehende steuerliche Vorteile erlangt. Insofern sind Steuervorteile grundsätzlich schadensmindernd anzurechnen , soweit nicht der Zweck der Steuervergünstigung einer solchen Entlastung des Schädigers entgegensteht. Zu den anrechenbaren Steuerersparnissen gehören vor allem diejenigen, die eintreten, wenn der Geschädigte Leistungen aus einer Sozialversicherung erhält, die gemäß § 3 EStG steuerfrei sind. Nur so kann erreicht werden, dass der Geschädigte im Ergebnis nicht mehr erhält, als er ohne das Schadensereignis erhalten hätte.
Link zur Entscheidung
BGH, Urteil vom 28.09.1999, VI ZR 165/98