Normenkette

§ 21 Abs. 4 und Abs. 5 WEG, § 43 Abs. 1 WEG

 

Kommentar

1. An Anträge im Sinne des § 43 Abs. 1 WEG sind grundsätzlich weniger strenge Anforderungen hinsichtlich ihrer Bestimmtheit zu stellen, als an Anträge im Zivilprozess. Anträge in WE-Sachen sind in weitem Umfang auslegungsfähig, auf eine bestimmte Wortwahl kommt es nicht an.

2. Grundsätzlich kann jeder Eigentümer von den übrigen Wohnungseigentümern die Mitwirkung bei der Herstellung eines erstmaligen ordnungsgemäßen Zustandes der Wohnanlage entsprechend dem Aufteilungsplan und den Bauplänen verlangen. Zu den Bauplänen in diesem Sinne gehört auch der Entwässerungsplan. Seine Grenze findet ein solcher Anspruch in dem Rechtsgedanken des § 242 BGB.

3. Berechtigte Ansprüche können sich auch aus den ursprünglichen Bauplänen ergeben (vgl. BayObLG, WE 97, 73). Dass auch der Entwässerungsplan zu den Bauplänen in diesem Sinne gehört, ergibt sich aus Art. 67 Abs. 2 Satz 1 BayBO, § 1 Abs. 1 Nr. 6 BayBauVorlV. Die Forderung ist nur dann nicht berechtigt, wenn dies den restlichen Eigentümern bei Berücksichtigung aller Umstände nach Treu und Glauben nicht zumutbar sein sollte (BayObLG, WE 97, 73), was vorliegend verneint werden musste.

4. Auch außergerichtliche Kostenerstattung im Rechtsbeschwerdeverfahren bei Geschäftswert dieser Instanz von 6.000 DM.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 26.08.1999, 2Z BR 66/99)

Zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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