Leitsatz

Berechtigung des Verwaltungsbeiratsvorsitzenden zur Einberufung einer Eigentümerversammlung zum Zwecke vorzeitiger Verwalterabberufung

 

Normenkette

§ 24 Abs. 3 WEG

 

Kommentar

  1. Weigert sich der Verwalter auf Bitten des Beiratsvorsitzenden und einiger Eigentümer, deren Zahl das nach der Gemeinschaftsordnung erforderliche Quorum zur Erzwingung einer außerordentlichen Eigentümerversammlung nicht erreicht (vgl. auch § 24 Abs. 2 WEG), die Versammlung mit dem Tagesordnungspunkt der vorzeitigen Beendigung des Verwaltervertrags einzuberufen, so widerspricht diese Weigerung dann ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn als Grund für die vorzeitige Verwalterabberufung schwerwiegende Pflichtverletzungen des Verwalters angeführt werden, die nicht für längere Zeit ungeklärt im Raum stehen dürfen. In einem solchen Fall ist der Beiratsvorsitzende befugt, seinerseits die außerordentliche Eigentümerversammlung einzuberufen (vgl. auch Drasdo, Die Eigentümerversammlung nach WEG, 2. Auflage, Rn. 59, 60 und 691 m.w.N.).
  2. Im WE-Verfahren stellt es keinen Verfahrensfehler dar, wenn an der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen hat; § 309 ZPO gilt im FGG-Verfahren nicht.
 

Link zur Entscheidung

OLG Köln, Beschluss vom 15.03.2004, 16 Wx 245/03 = NZM 8/2004, 305

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