Leitsatz

Fensteraustausch durch den Sondereigentümer und nachfolgender Bereicherungsausgleich seitens der Gemeinschaft

 

Normenkette

(§§ 16, 23 WEG; §§ 684, 812, 818, 951 BGB)

 

Kommentar

  1. Geht ein Sondereigentümer beim Austausch eines Fensters von einer eigenen Instandhaltungspflicht wegen vermeintlicher Sondereigentumsfähigkeit des Fensters aus, so fehlt ihm der Fremdgeschäftsführungswille.
  2. Die Gemeinschaft ist durch den Einbau des Fensters ungerechtfertigt bereichert; sie schuldet hier den Wertersatz in Höhe des angemessenen Handwerkerlohns für das neue Fenster.
  3. Mit dem Einwand, die Verwaltung hätte die Arbeiten zu günstigeren Konditionen vornehmen lassen können, kann die Gemeinschaft im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht mehr gehört werden.
 

Link zur Entscheidung

(OLG Hamburg, Beschluss vom 21.03.2002, 2 Wx 103/99, ZMR 8/2002, 618 = NZM 20/2002, 872)

Anmerkung

Erneut gerichtlich zu Lasten der Gemeinschaft bestätigter Ausgleichsanspruch in rechtlicher Konsequenz der BGH-Grundsatzentscheidung v. 20.9.2000 (V ZB 58/99, NJW 2000, 3500).

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