§ 1 Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt für rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechts, die nach ihrer Satzung ihren Sitz im Land Berlin haben (im Folgenden: Stiftungen).
§ 2 Zuständigkeit für die Anerkennung von Stiftungen
1Die für Justiz zuständige Senatsverwaltung ist die für die Aberkennung von Stiftungen nach § 80 Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches zuständige Behörde. 2Ihr obliegt auch die Ergänzung des Stiftungsgeschäfts um die Satzung oder um fehlende Satzungsbestimmungen in den Fällen des § 81 Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches.
§ 3 Entscheidung bei Zweifeln über die Rechtsnatur oder die Art einer Stiftung
Bestehen Zweifel über die Rechtsnatur oder die Art einer Stiftung, insbesondere darüber, ob sie eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts ist, entscheidet darüber die für Justiz zuständige Senatsverwaltung.
§ 4 Bekanntmachung
1Die für Justiz zuständige Senatsverwaltung hat die Anerkennung, das Erlöschen sowie die Feststellung der Rechtsnatur oder Art einer Stiftung im Amtsblatt für Berlin zu veröffentlichen. 2Bei der Anerkennung einer Stiftung umfasst die Veröffentlichung auch die Angabe des Stiftungszwecks.
§ 5 Staatsaufsicht, Aufsichtsbehörde
(1) Die Stiftungen unterstehen der Staatsaufsicht Berlins.
(2) Die Staatsaufsicht hat die Rechtmäßigkeit der Verwaltung der Stiftungen zu überwachen.
(3) 1Die für Justiz zuständige Senatsverwaltung ist die für die Rechtsaufsicht nach den Absätzen 1 und 2 zuständige Behörde. 2Sie ist zugleich die zuständige Behörde für
§ 6 Befugnisse der Aufsichtsbehörde
(1) Die Organmitglieder einer Stiftung sind verpflichtet, der Aufsichtsbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben jederzeit auf Verlangen Auskünfte zu erteilen sowie Geschäfts- und Kassenbücher, Akten und sonstige Unterlagen zur Einsichtnahme vorzulegen.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann die Ergänzung und Berichtigung von Jahresberichten verlangen sowie Angaben, Bücher und Unterlagen auf Kosten der Stiftung nach § 8 Absatz 2 Satz 1 oder durch andere Sachverständige in dem von ihr für erforderlich gehaltenen Umfang prüfen lassen.
(3) 1Die Aufsichtsbehörde kann Beschlüsse und andere Maßnahmen der Stiftungsorgane, die Rechtsvorschriften oder der Stiftungssatzung widersprechen, beanstanden und verlangen, dass sie innerhalb einer bestimmten Frist aufgehoben oder rückgängig gemacht werden. 2Nach Satz 1 beanstandete Beschlüsse und andere Maßnahmen dürfen nicht durchgeführt werden.
(4) Wird eine durch Rechtsvorschrift oder Satzung gebotene Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt, kann die Aufsichtsbehörde anordnen, dass sie innerhalb einer bestimmten Frist durchzuführen ist.
(5) Die Aufsichtsbehörde kann Mitglieder von Organen einer Stiftung aus wichtigem Grund abberufen.
§ 7 Stiftungsverzeichnis, Vertretungsbescheinigung
(1) 1Die Aufsichtsbehörde führt ein Verzeichnis der Stiftungen. 2In dieses Verzeichnis ist jede Stiftung mit ihrem Namen, ihrem Zweck und ihrer Anschrift aufzunehmen. 3Die Aufsichtsbehörde veröffentlicht das Verzeichnis allgemein zugänglich in geeigneter Form.
(2) 1Die Aufsichtsbehörde bescheinigt Stiftungen auf Antrag schriftlich unter Wiedergabe der einschlägigen Satzungsbestimmungen, welche Personen nach den gemäß § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gemachten Angaben dem Vertretungsorgan der Stiftung angehören (Vertretungsbescheinigung). 2Einer dritten Person kann diese Bescheinigung erteilt werden, wenn sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht.
§ 8 Anzeige- und Rechenschaftspflichten
(1) 1Die Mitglieder des Vertretungsorgans einer Stiftung sind verpflichtet, der Aufsichtsbehörde
1. |
unverzüglich die jeweilige Zusammensetzung der Organe der Stiftung einschließlich der Verteilung der Ämter innerhalb der Organe anzuzeigen, zu belegen und die jeweiligen Anschriften der Stiftung und der Mitglieder des Vertretungsorgans mitzuteilen, |
2. |
einen Jahresbericht, der aus einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks und entweder einer Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht oder einem Prüfungsbericht nach Absatz 2 besteht, einzureichen; dies soll innerhalb von sechs Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres geschehen, bei Einreichung eines Prüfungsberichts innerhalb von zehn Monaten. 2Die Jahresberichte müssen den Anforderungen der Aufsichtsbehörde entsprechen. |
2Die Aufsichtsbehörde darf die nach Satz 1 Nummer 1 erhobenen sowie weitere personenbezogene Daten der Mitglieder der Stiftungsorgane, wie beispielsweise das Alter oder die Zugeh...