BMF, Schreiben v. 14.11.2000, IV D 3 - S 1301 Fra - 6/00

Anlage: 1 Vordruckmuster („5. Ausfertigung” des Vordrucks RF 1 A)

 

Änderungen beim avoir fiscal

Im Zusammenhang mit Rechtsänderungen bei der Berücksichtigung der französischen Steuergutschrift („avoir fiscal”) für aus Frankreich stammende Dividenden bei den deutschen Steuerfestsetzungen und dem Fiskalausgleich wird auf Folgendes hingewiesen:

 

Rechtslage bis 1997

Bis einschließlich 1997 wurde die französische Steuergutschrift den in Deutschland ansässigen Aktionären einheitlich in Höhe von 50% der gezahlten Bruttodividende gewährt. Bei einer Kapitalgesellschaft als Dividendenempfängerin wurde (und wird) die Steuergutschrift nachArtikel 9 Abs. 4 DBA/Frankreich nicht gewährt, wenn sie zu mindestens 10 % an der ausschüttenden französischen Gesellschaft beteiligt ist, da Schachteldividenden gemäß Art. 20 Abs. 1 Buchstabe b Doppelbuchst. aa DBA/Frankreich in Deutschland von der Besteuerung freigestellt sind.

 

Juristische Personen als Dividendenempfänger

Nach den in den Jahren 1998 und 1999 erfolgten Änderungen im französischen Körperschaftsteuerrecht gelten für juristische Personen als Dividendenempfänger folgende Regelungen: Für Ausschüttungen im Kalenderjahr 1998 beträgt die Steuergutschrift 45 % und für Ausschüttungen ab dem Kalenderjahr 1999 beträgt sie 40 % der ausgeschütteten Dividende.

Dies führt zu geänderten Prozentsätzen für die Abwicklung des Fiskalausgleichs im Abschnitt 5 Absatz 2 des Antragsvordrucks RF 1 A.

 

Natürliche Personen als Dividendenempfänger

Die Regelungen für natürliche Personen als Dividendenempfänger sind unverändert geblieben. Natürliche Personen erhalten also weiterhin eine Steuergutschrift in Höhe von 50 % der Bruttodividende. Damit bleibt für die Mehrzahl der Fälle das bisherige Verfahren unverändert. Der in Abschnitt 5 Abs. 2 des Vordrucks RF 1 A genannte Prozentsatz des Fiskalausgleichs von 18 1/3 % ist insoweit weiter zutreffend.

 

Keine Neuauflage des Vordrucks RF 1 A

Die französische Seite hat für die deutschen juristischen Personen als Dividendenempfänger keine geänderten Vordrucke zur Verfügung gestellt und auf entsprechende deutsche Anfragen und Vorschläge in der Vergangenheit nicht reagiert. Die ersten beim Bundesamt für Finanzen eingegangenen so genannten „5. Ausfertigungen” des genannten Vordrucks zeigen jedoch, dass die auszahlenden französischen Stellen den Prozentsatz in Abschnitt 1 Spalte 7 der eingereichten Antragsvordrucke korrigiert (45 % bzw. 40 % anstelle der vorgedruckten 50 %) und entsprechend die richtigen Beträge in den Spalten 7 und 8 eingetragen haben. Damit können die deutschen Finanzämter die zutreffenden Beträge im Regelfall bei der Steuerfestsetzung ohne weiteres berücksichtigen.

 

Geänderte Prozentsätze für Fiskalausgleich

Probleme können sich im Einzelfall aufgrund des vordruckmäßig vorgesehenen, nicht korrigierten Prozentsatzes für den Fiskalausgleich (Abschnitt 5 Abs. 2 des Vordrucks) ergeben, der hinsichtlich der juristischen Personen ab dem Kalenderjahr 1998 reduziert ist. Das Bundesamt für Finanzen wird daher – spätestens im Zeitpunkt der Rückforderung der angerechneten Beträge – darauf achten, dass insoweit unrichtige Zahlen vor Weiterleitung der „5. Ausfertigung” des Vordrucks RF A 1 an die französische Verwaltung korrigiert werden. Erforderlichenfalls wird es die beteiligten Finanzämter im Einzelfall über Korrekturen unterrichten.

Bei den Prozentsätzen für den Fiskalausgleich in Abschnitt 5 Absatz 2 des Vordrucks ergeben sich folgende Änderungen:

  Ausschüttungen im Kalenderjahr
  1998 1999
Steuergutschrift (avoir fiscal) bei juristischen Personen 45 % 40 %
Fiskalausgleich (Erstattungsbetrag) 16,034 % 13,5714 %

Zum besseren Verständnis füge ich diesem Schreiben als Anlage die „5. Ausfertigung” des Vordrucks RF 1 A bei.

Hinweis

Ergänzender Hinweis (Anm. d. Red.: der OFD München vom 14.3.2001):

„Ich bitte in den einschlägigen Fällen im Rahmen der Körperschaftsteuerveranlagungen – auch wenn die ersten Erfahrungen keinen Anlass zu Beanstandungen gegeben haben – auf die zutreffende Berücksichtigung der Steuergutschrift zu achten. Des weiteren ist zur Vermeidung häufiger Beanstandungen durch das Bundesamt für Finanzen darauf zu achten, dass in Abschnitt 5 Abs. 2 der weiterzuleitenden Ausfertigung des Vordrucks RF 1 A der an den deutschen Fiskus zu erstattende Teil der Steuergutschrift für Zwecke des Fiskalausgleichs nicht – wie im Vordruck angegeben – mit 18 1/3 %, sondern mit den genannten neuen Prozentsätzen berechnet wird.”

 

Anlage

(hier nicht enthalten)

 

Normenkette

DBA-Frankreich Art. 9 Abs. 4

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge