Leitsatz

Getrennt lebende Eheleute stritten sich um den Trennungsunterhalt. Dabei ging es primär um die Frage, ob und inwieweit die von der unterhaltsberechtigten Ehefrau gezahlten Darlehensraten zur Finanzierung einer in ihrem Eigentum stehenden Eigentumswohnung bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen waren, obgleich sie die Raten wegen bei ihr aufgetretener finanzieller Engpässe nicht regelmäßig gezahlt hatte.

 

Sachverhalt

Die Parteien lebten sei September 2002 getrennt. Ein Scheidungsverfahren war zwischen ihnen nicht anhängig. Aus der Ehe war ein im Jahre 1990 geborener Sohn hervorgegangen.

Nach der Trennung verblieb die Ehefrau mit dem gemeinsamen Sohn in der zuvor als Ehewohnung genutzten Wohnung, deren Eigentümerin sie war. Hierfür hatte sie im Jahre 2002 Zins- und Tilgungsleistungen i.H.v. monatlich 1.007,26 EUR und 111,00 EUR aufzuwenden. Ab Januar 2003 reduzierten sich diese Zahlungen auf 750,00 EUR.

Erstinstanzlich wurde der Beklagte zur Zahlung laufenden Ehegattenunterhalts i.H.v. 567,00 EUR ab 1.7.2003 und zur Zahlung eines aufgelaufenen Unterhaltsrückstandes i.H.v. 3.147,00 EUR für den Zeitraum von Oktober 2002 bis Juni 2003 verurteilt.

Gegen dieses Urteil legte er Berufung ein, die teilweise Erfolg hatte.

 

Entscheidung

Die für den Bedarf bestimmenden ehelichen Lebensverhältnisse seien durch das Erwerbseinkommen der Parteien sowie das Wohnen in der eigenen Wohnung - die im Eigentum der Klägerin stand - geprägt. Außerdem seien sie dadurch geprägt, dass für diese Wohnung Darlehen aufgenommen werden mussten, die mit monatlich 1.007,26 EUR und 111,00 EUR zu bedienen waren.

Der Wohnvorteil sei mit dem angemessenen Wohnwert für eine den nach der Trennung entsprechend geringer zu bemessenden Bedürfnissen zu wählenden Wohnung anzusetzen. Es sei nicht der tatsächliche Wohnwert der von der Klägerin bewohnten Wohnung zu berücksichtigen, sondern der Betrag, den sie auf dem örtlichen Wohnungsmarkt für eine dem ehelichen Lebensstandard entsprechende kleinere Wohnung zahlen müsste. Diesen habe sie mit 500,00 EUR beziffert, der von dem Beklagten nicht bestritten worden sei.

Nur unter besonderen Umständen sei bereits beim Trennungsunterhalt der Wohnwert des Wohneigentums nicht auf einen angemessenen Betrag zu begrenzen, sondern nach der objektiven Marktmiete zu ermitteln. Dem Wohnwert seien die Belastungen gegenüberzustellen. Da die Klägerin diese auch nach der Trennung jedenfalls im Jahresdurchschnitt mit mehr als 500,00 EUR auch tatsächlich getragen habe, komme es auf den Streit der Parteien über die Höhe ihrer Zahlungen nicht an.

Die ehelichen Lebensverhältnisse seien dadurch geprägt gewesen, dass die Ehefrau Vermögen gebildet und hierfür Zins- und Tilgungsleistungen für die belastete Ehewohnung aufzuwenden hatte. Die Vermögensbildung habe bei den Einkommensverhältnissen der Parteien auch nicht zu einer zu dürftigen Lebensführung geführt. Dies werde von den Parteien selbst nicht behauptet.

Für das Jahr 2003 sei eine Bescheinigung vorgelegt worden, aus welcher sich ergebe, dass die Klägerin in diesem Jahr nur sieben der auf 750,00 EUR reduzierten Raten gezahlt habe. Vermögensbildung im Sinne von Schuldentilgung präge die ehelichen Lebensverhältnisse nur dann, wenn Schulden auch bedient würden. Hierzu habe die Klägerin geltend gemacht, dass sie die Darlehensraten wegen eines vorübergehenden finanziellen Engpasses nicht habe leisten können und die ausstehenden Darlehensraten bis zum Juni 2004 gestundet worden seien. Hieraus folge, dass die Klägerin noch während des Trennungszeitraums gehalten sein werde, den aufgelaufenen Rückstand auszugleichen. Vor diesem Hintergrund hielt das OLG es für geboten, die monatliche Darlehensbelastung in voller Höhe und für alle Monate des Trennungszeitraums zugrunde zu legen, da anders die sich im Trennungszeitraum ergebenden Schwankungen nicht in wirtschaftlich vertretbarer Weise aufgefangen werden könnten (vgl. ebenso OLG Hamm v. 25.8.1999 - 6 UF 158/98, OLGReport Hamm 2000, 61 = FamRZ 2001, 370, 371).

Der gesamte Trennungszeitraum sei bereits durch die mit der Darlehensrückzahlung und den hierbei aufgetretenen Schwierigkeiten geprägt gewesen.

 

Hinweis

Das OLG Karlsruhe hat die Revision gegen dieses Urteil zugelassen. Eine Entscheidung des BGH ist inzwischen ergangen.

Eine Entscheidung des BGH ist am 28.3.2007 zum Aktenzeichen XII ZR 21/05 ergangen. Der BGH hat das Urteil des OLG aufgehoben und die Berufung des Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil zurückgewiesen. Ebenso wie das erstinstanzliche Gericht hat es in seiner Unterhaltsberechnung von dem der Ehefrau hinzuzurechnenden Wohnvorteil die vollen Kreditbelastungen abgesetzt (vgl. insoweit Kommentierung und Praxishinweis zu der o.g. BGH-Entscheidung).

Das OLG hatte die Belastungen bei der Unterhaltsrechnung nur bis zur Höhe des Wohnvorteils berücksichtigt.

 

Link zur Entscheidung

OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.05.2004, 16 UF 151/03

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