Leitsatz

Der Beklagte wurde im Wege der Stufenklage auf Auskunft und Zahlung von Kindesunterhalt in Anspruch genommen. Das AG hat ihn durch Teilurteil verurteilt, der Klägerin Auskunft über die Höhe der von seinem Arbeitgeber an ihn gezahlten Abfindung zu erteilen und diese durch Vorlage des Abfindungsvertrages zu belegen.

 

Sachverhalt

Nach Verurteilung zur Auskunftserteilung durch Teilurteil legt der Beklagte Berufung ein und machte geltend, seine Beschwer übersteige 600,00 EUR, weil sein besonderes Geheimhaltungsinteresse werterhöhend zu berücksichtigen sei. Er habe sich gegenüber seinem Arbeitgeber in dem Abfindungsvertrag zu strengstem Stillschweigen über den Inhalt der Vereinbarung verpflichtet. Bei Erteilung der Auskunft müsse er mit der Einleitung rechtlicher Schritte gegen ihn rechnen. Das Berufungsgericht setzte den Berufungswert auf 100,00 EUR fest und verwarf die Berufung durch Beschluss als unzulässig. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beklagten.

Der BGH hält die Rechtsbeschwerde für statthaft und zulässig, in der Sache selbst misst er ihr allerdings Erfolgsaussichten nicht bei.

 

Entscheidung

Der Senat verweist in seiner Entscheidung auf seinen Beschluss vom 11.05.2005 (BGH XII ZB 63/05, FamRZ 2005, 1064), indem er bereits ausgeführt hatte, dass dahingestellt bleiben könne, ob eine Verurteilung des Beklagten zur Auskunftserteilung über die Höhe seiner Abfindung und Vorlage des Abfindungsvertrages zu Recht erfolgt sei. Unerheblich sei auch, ob dem Auskunftsanspruch die von dem Beklagten mit seinem Arbeitgeber vereinbarte Geheimhaltung des Abfindungsvertrages oder der Umstand entgegenstehe, dass die Abfindung für Unterhaltszwecke nicht mehr zur Verfügung stehe, da sie inzwischen zur Ablösung von Verbindlichkeiten verbraucht wurde. Zur Überprüfung im Rahmen der Rechtsbeschwerde stehe allein die Auffassung des Berufungsgerichts, die Berufung sei unzulässig, weil die Beschwer des Beklagten 600,00 EUR nicht übersteige. Für die Höhe der Beschwer ist ohne Belang, ob die Verurteilung zu Recht erfolgte oder nicht.

Das Berufungsgericht sei insoweit der ständigen Rechtsprechung des BGH gefolgt, als es für den Wert des Beschwerdegegenstandes ausschließlich auf das Abwehrinteresse ankommt, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Der Wert der Beschwer richtet sich daher nicht nach dem Wert des Auskunftsanspruchs, sondern allein nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, die die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordere sowie nach einem etwaigen Geheimhaltungsinteresse des Verurteilten. Den vom Berufungsgericht angesetzten Wert für Zeit- und Kostenaufwand von 100,00 EUR hält der Senat für nicht rechtsfehlerhaft, auch die Nichtberücksichtigung des Geheimhaltungsinteresses sei nicht zu beanstanden.

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH könne ein Geheimhaltungsinteresse der zur Auskunft verurteilten Partei für die Bemessung des Rechtsmittelinteresses nur dann erheblich sein, wenn die verurteilte Partei dem Beschwerdegericht nach § 511 Abs. 3 ZPO substantiiert darlegt und gegebenenfalls glaubhaft macht, dass ihr durch die Erteilung der Auskunft ein konkreter Nachteil droht (BGH, Beschluss vom 10.06.1999 - VII ZB 17/98 = NJW 1999, 3049; BGH, Beschluss vom 23.04.1997 - XII ZB 50/97 = NJW-RR 1997, 1089).

Dieser Verpflichtung sei der Beklagte nicht nachgekommen, der lediglich geltend gemacht habe, eine Verletzung seiner im Abfindungsvertrag vereinbarten Pflicht zur Verschwiegenheit führe dazu, dass er diese zurückzahlen müsse. Dieser Umstand sei von ihm nicht hinreichend glaubhaft gemacht.

Der Senat vertritt ferner die Auffassung, es könne offen bleiben, ob bei der Bemessung der Beschwer berücksichtigt werden kann, dass der Beklagte sich bei Offenlegung der ihm gewährten Abfindung seinem Arbeitgeber haft- oder schadenersatzpflichtig machen könnte. Insofern könnte aus einem Haftungsrisiko gegenüber einem am Auskunftsverfahren nicht beteiligten Dritten ein schützenswertes wirtschaftliches Interesse an einer Geheimhaltung gegenüber dem die Auskunft Begehrenden nicht hergeleitet werden. Dahingestellt kann nach Auffassung des Senats auch bleiben, ob der Beklagte hinreichend glaubhaft gemacht hat, dass eine vertraglich vereinbarte Verschwiegenheitspflicht auch für solche Fälle gelten sollte, in denen er kraft Gesetz zur Auskunft verpflichtet ist. Wäre dies der Fall, würde sich die Geheimhaltungsvereinbarung insoweit als unwirksam erweisen.

Eine vertragliche Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Verschwiegenheit über betriebliche Tatsachen ist nur und ausschließlich dann wirksam, wenn und soweit dies durch die Belange des Arbeitgebers gerechtfertigt ist. Insbesondere können auch die Belange des Arbeitgebers keine Verschwiegenheitspflicht gegenüber dem Auskunftsberechtigten im Rahmen eines Rechtsstreits um Kindesunterhalt rechtfertigen. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Wertung des § 643 Abs. 2 ZPO, wonach das Gericht im Unterhaltsrechtsstreit über die Einkünfte einer Partei unter anderem bei dem Arbeitgeber der Partei Ausk...

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