Leitsatz
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war die Streitwertbemessung im Ehescheidungsverfahren und die Berücksichtigung eines gemeinsamen Hausgrundstücks hierbei.
Sachverhalt
Das Amtsgericht hat nach Scheidung der kinderlosen Ehe der Parteien und Durchführung des Versorgungsausgleichs den Streitwert für das Scheidungsverfahren zunächst auf 2.030,00 EUR festgesetzt, obgleich die Ehefrau in ihrem Scheidungsantrag das monatliche Nettoeinkommen beider Ehegatten mit zusammen 3.010,00 EUR monatlich beziffert und auf der Grundlage dessen auch einen Gerichtskostenvorschuss eingezahlt hatte.
Die Verfahrensbevollmächtigte der Ehefrau wendet sich mit der Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss und begehrt die Heraufsetzung des Streitwertes für das Scheidungsverfahren auf 14.000,00 EUR. Das Amtsgericht half der Beschwerde nicht ab, berichtigte aber seinen ursprünglichen Streitwerbeschluss und setzte den Streitwert für das Scheidungsverfahren auf 9.030,00 EUR fest.
Gegen diesen berichtigten Beschluss legte die Bevollmächtigte der Ehefrau Beschwerde ein, der nur in geringem Umfang abgeholfen wurde.
Entscheidung
Der Wert einer Ehesache ist gem. § 48 Abs. 2, Abs. 3 GKG n.F. unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles festzusetzen, wobei neben den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Parteien auch Umfang und Bedeutung der Sache in die Bewertung einzubeziehen sind. Das für die Wertfestsetzung maßgebende Einkommen der Parteien wurde in dem Scheidungsantrag unwidersprochen mit monatlich insgesamt 3.010,00 EUR beziffert. Hieraus errechnet sich nach § 48 Abs. 3 Nr. 1 GKG ein Ausgangsbetrag von 9.030,00 EUR. Dieser Betrag ist im Hinblick auf das vorhandene Immobilienvermögen der Parteien angemessen zu erhöhen, wobei das Beschwerdegericht insoweit lediglich von einem Erhöhungsbetrag von 550,00 EUR ausgegangen ist. Von dem mit 150.000,00 EUR bezifferten Wert des gemeinsamen Hauses der Parteien hat das Beschwerdegericht zunächst einen Betrag in Höhe der früheren Vermögensteuerfreibeträge bei Zusammenveranlagung von Ehegatten, mithin einen Betrag von 128.000,00 EUR abgesetzt, was zu einem Ausgangsbetrag von 22.000,00 EUR führt. Dieser wirkt sich jedoch nicht in vollem Umfang, sondern lediglich mit einem Bruchteil streitwerterhöhend aus, der mit 5 % bewertet worden ist. Angesichts des geringen Umfangs und der unterdurchschnittlichen Schwierigkeiten der Ehesache hielt das Beschwerdegericht es für angemessen, den Erhöhungsbetrag auf die Hälfte zu kürzen, so dass letztendlich auch im Hinblick auf das Grundstück lediglich eine Streitwerterhöhung von 550,00 EUR erfolgte (150.000,00 EUR abzüglich 128.000,00 EUR = 22.000,00 EUR × 5 % : 1/2).
Hinweis
An dieser Entscheidung des OLG Hamm zeigt sich deutlich die Tendenz der mit Familiensachen befassten Gerichte, den Streitwert bei Ehescheidungsverfahren auch im Hinblick auf vorhandenes Vermögen möglichst gering anzusetzen. Es ist kaum nachvollziehbar, weswegen die von Parteien früher in Anspruch genommenen Vermögensteuerfreibeträge zu einer derart eklatanten Reduzierung des Vermögens bei der Streitwertbemessung führen sollen.
Link zur Entscheidung
OLG Hamm, Beschluss vom 16.03.2005, 11 WF 76/05