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Berücksichtigung fiktiven Einkommens des Unterhaltsberechtigten aus Billigkeitsgründen bei sehr kurzer Ehedauer bei der Berechnung des nachehelichen Ehegattenunterhalts wegen Kindesbetreuung

Barbara Rotter
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Leitsatz

Die Parteien stritten sich um die Abänderung eines Urteils über nachehelichen Ehegattenunterhalt. Nach ihrer Eheschließung am 5.4.1991 lebten sie lediglich wenige Tage zusammen und trennten sich sodann.

 

Sachverhalt

Die Parteien hatten am 5.4.1991 geheiratet. Die Ehewohnung war seinerzeit noch nicht fertiggestellt. Die Ehefrau wohnte daher mit ihrem vorehelich geborenen und nicht vom Kläger abstammenden Kind zunächst noch bei ihren Eltern. Nach der Geburt der gemeinsamen Tochter am 18.7.1991 bezogen die Parteien etwa um den 24.7.1991 die Ehewohnung. Bereits wenige Tage später - am 28.7.1991 - trennten sie sich.

Durch Urteil des OLG München vom 17.1.1995 wurde der Ehemann verurteilt, an die Ehefrau nachehelichen Unterhalt in Höhe von 572,00 DM monatlich zu zahlen. Dabei legte das Gericht bei ihm ein unterhaltsrelevantes Einkommen in Höhe von 2.172,00 DM und einen an die gemeinsame Tochter zu zahlenden Kindesunterhalt i.H.v. 300,00 DM zugrunde. Von dem verbleibenden Betrag von 1.872,00 DM setzte es den notwendigen Selbstbehalt i.H.v. 1.300,00 DM ab und gelangte so zu einer Leistungsfähigkeit i.H.v. 572,00 DM. Eine weitere Herabsetzung des Unterhalts wegen nur kurzer Ehedauer lehnte das Gericht im Hinblick auf die Interessen des gemeinsamen minderjährigen Kindes ab.

Der Ehemann erhob Abänderungsklage mit dem Ziel des vollständigen Wegfalls seiner Verpflichtung zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt ab Rechtshängigkeit. Zur Begründung führte er an, die Ehefrau sei zur Aufnahme einer Teilzeitbeschäftigung verpflichtet und könne mit den Einkünften hieraus ihren Unterhaltsbedarf in vollem Umfang abdecken. Das erstinstanzliche Gericht hat der Klage weitgehend stattgegeben und die Verpflichtung zur Zahlung von nachehelichen Unterhalt auf einen monatlichen Betrag i.H.v. 53,...

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