Leitsatz

Nach der Ehescheidung und der Durchführung des Versorgungsausgleichs wurde dem Ehemann von dessen neuem Arbeitgeber eine neue Versorgungszusage erteilt, die erheblich über den Umfang der früheren Betriebsrente hinausging. Es stellte sich die Frage, wie diese nachehezeitlich erteilte höhere Versorgungszusage im Rahmen der schuldrechtlichen Ausgleichsrente zu berücksichtigen ist.

 

Sachverhalt

Die Parteien stritten um den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich. Sie hatten im Jahre 1966 geheiratet und wurden auf den am 29.7.1994 zugestellten Scheidungsantrag durch Urteil vom 20.7.1995 rechtskräftig geschieden. Zum Ausgleich der Anwartschaften beider Parteien in der gesetzlichen Rentenversicherung und der weiteren Anwartschaften der Ehefrau in der Beamtenversorgung wurden im Wege des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs Rentenanwartschaften des Ehemannes auf das Versicherungskonto der Ehefrau übertragen. Der Ausgleich weiterer Anwartschaften des Ehemannes aus seiner betrieblichen Altersversorgung wurde insgesamt dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten.

Der Ehemann war seit dem 1.9.1965 bei der T-AG beschäftigt und hatte dort Anwartschaften auf eine betriebliche Altersversorgung erworben. Zu Beginn des Jahres 1990 wurde die Gesellschaft übernommen. Von dieser Gesellschaft wurde der Ehemann als Partner und Geschäftsführer aufgenommen. Die Zusage der betrieblichen Altersversorgung blieb zunächst unverändert. Erst nach Ende der Ehezeit erteilte die Gesellschaft dem Ehemann am 16.12.1995 eine neue Versorgungszusage, die erheblich über den Umfang der früheren Betriebsrente hinausging. Der Ehemann war zum 31.12.1997 mit einem Bruttoabfindungsbetrag i.H.v. 800.000,00 DM aus der Gesellschaft ausgeschieden. Ein Teil dieser Abfindung zahlte er nach dem Ende der Ehezeit in den Jahren 1996 und 1997 zum Erwerb arbeitnehmerfinanzierter Anteile in die betriebliche Altersversorgung ein. Seit Oktober bezog der Ehemann auch die arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersversorgung i.H.v. zunächst 4.081,00 EUR ab Januar 2004 und sodann 4.259,75 EUR ab Januar 2005.

Auf der Grundlage der bei Ehezeitende geltenden Versorgungszusage hätte der Ehemann bei Weiterbeschäftigung bis zum Rentenbeginn weit niedrigere Betriebsrente erhalten.

Das FamG hat der Ehefrau eine monatliche schuldrechtliche Versorgungsrente i.H.v. 1.526,00 EUR für die Zeit von Februar bis Dezember 2004 und i.H.v. 1.593,00 EUR für die Zeit ab Januar 2005 zugesprochen. Dabei ist es von dem Ehezeitanteil der auf der Versorgungszusage von Dezember 1995 beruhenden tatsächlich gezahlten Betriebsrente des Ehemannes ausgegangen. Auf die Beschwerde des Ehemannes hat das OLG die schuldrechtliche Ausgleichsrente unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen erheblich reduziert. Hiergegen richteten sich die - vom OLG zugelassenen - Rechtsbeschwerden der Ehefrau und des Ehemannes.

Das Rechtsmittel der Ehefrau erwies sich als unbegründet. Die Rechtsbeschwerde des Ehemannes hatte Erfolg.

 

Entscheidung

Der BGH folgte dem OLG insoweit, als die Ehefrau von dem Ehemann dem Grunde nach eine Ausgleichsrente in Höhe der Hälfte der öffentlich-rechtlich noch nicht ausgeglichenen ehezeitlichen Betriebsrente verlangen könne, da die Voraussetzung des beiderseitigen Rentenbezugs erfüllt sei. Ebenfalls zu Recht habe das Berufungsgericht eine fiktive Betriebsrente aufgrund der ehezeitlich erteilten Versorgungszusage ausgeglichen.

Für die Ermittlung der Höhe der auszugleichenden Versorgung gelte nach § 1587g Abs. 2 S. 1 BGB im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs die Vorschrift des § 1587a BGB entsprechend. Durch diese Verweisung werde klargestellt, dass für die Bemessung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente - ebenso wie für den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich - grundsätzlich die Wertverhältnisse bei Ehezeitende maßgebend seien. Soweit sich der Wert einer Versorgung oder einer Anwartschaft oder Aussicht auf Versorgung nach Ende der Ehezeit geändert habe oder Voraussetzungen einer Versorgung nachträglich weggefallen oder eingetreten seien, sei dies allerdings nach § 1587g Abs. 2 S. 2 BGB zusätzlich zu berücksichtigen.

Die Berücksichtigung einer solchen nachehezeitlichen Wertveränderung solle nach der Intention des Gesetzgebers Ungerechtigkeiten ausschließen, die sich dadurch ergeben könnten, dass sich eine Versorgung von diesem Zeitpunkt an in ihrem Wert oder ihrem Bestand verändere. Als berücksichtigungsfähige Wertveränderungen im Sinne dieser Vorschrift kämen deswegen nur solche Veränderungen in Betracht, die einem Versorgungsanrecht am Ende der Ehezeit aufgrund der Versorgungsordnung bereits latent innegewohnt hätten, hauptsächlich also Veränderungen, die sich infolge der geänderten wirtschaftlichen Lage aufgrund Anpassung der Versorgungsanrechte an die Lohnentwicklung ergäben (BGH BGHZ 98, 390 [397] = FamRZ 1987, 45 [147]).

Zu berücksichtigen seien deswegen regelmäßig nachehezeitliche Wertveränderungen, die zu einer "Aktualisierung" des bei Ehezei...

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