Leitsatz
Seit dem Jahre 1998 geschiedene Eheleute stritten sich um den nachehelichen Unterhalt. Mit Urteil vom 29.10.1999 war der Ehemann zur Zahlung nachehelichen Unterhalts i.H.v. 939,00 DM verurteilt worden. Grundlage der Verurteilung war ein seinerzeitiges Nettoeinkommen des Ehemannes i.H.v. 3.476,12 DM sowie einkommensreduzierend berücksichtigte Fahrtkosten i.H.v. 330,00 DM und Kindesunterhalt von jeweils 480,00 DM für einen gemeinsamen Sohn der Parteien und einen weiteren Sohn des Ehemannes aus dessen zweiter Ehe. Von dem verbleibenden bereinigten Nettoeinkommen von 2.186,12 DM hatte das AG im Jahre 1999 der geschiedenen Ehefrau 939,00 DM als nachehelichen Unterhalt zugesprochen.
Der geschiedene Ehemann beantragte Abänderung des Urteils dahingehend, dass er ab Zustellung der Klage nachehelichen Unterhalt nicht mehr zu zahlen habe. Die geschiedene Ehefrau trat seinem Klagebegehren entgegen.
Das erstinstanzliche Gericht hat das Urteil aus dem Jahre 1999 dahingehend abgeändert, dass ab Rechtshängigkeit der Abänderungsklage nur noch nachehelicher Unterhalt von 199,00 EUR monatlich geschuldet wird.
Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt.
Das Rechtsmittel des Klägers war ohne Erfolg. Das Rechtsmittel des Beklagten war teilweise erfolgreich.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG kam zu dem Ergebnis, dass der geschiedenen Ehefrau höherer nachehelicher Unterhalt als erstinstanzlich ausgeurteilt zustehe.
Das Urteil des FamG aus dem Jahre 1999 sei gem. § 323 Abs. 1 ZPO abzuändern, weil die Verhältnisse, die für die Beurteilung zur Entrichtung des Unterhalts und für die Bestimmung der Höhe des Unterhalts seinerzeit maßgeblich gewesen seien, sich wesentlich verändert hätten.
Dem Grunde nach könne die Beklagte weiterhin Unterhalt beanspruchen, soweit von ihr wegen der Pflege und Erziehung des gemeinsamen Sohnes keine Erwerbstätigkeit erwartet werden könne. Soweit die aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit erzielten Einkünfte nicht zum vollen Unterhalt ausreichten, könne sie gem. § 1573 Abs. 2 BGB den Unterschiedsbetrag zwischen den Einkünften und dem vollen Unterhalt verlangen. Das Maß des vollen Unterhalts bestimme sich gem. § 1578 Abs. 1 S. 1 BGB nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Diese hätten sich im Streitfall insofern wesentlich verändert, als der Kläger zwar über ein höheres Einkommen verfüge, aber auch höheren Kindesunterhalt zu zahlen habe und die Beklagte inzwischen eine Erwerbstätigkeit aufgenommen habe.
Bei der Berechnung des unterhaltsrelevanten Nettoeinkommens des Ehemannes wies das OLG darauf hin, dass die bei ihm von den Bruttoeinkünften abzuziehenden Steuern nicht ohne weiteres aus der ihm und seiner Ehefrau im Wege der Zusammenveranlagung erteilten Steuerbescheiden abgelesen werden könnten. Die Steuerberechnung sei zunächst um unterhaltsrechtlich nicht zu berücksichtigende Steuervorteile zu bereinigen. Sodann sei der auf den Kläger entfallende Anteil der Steuer zu ermitteln. Ferner sei zu berücksichtigen, dass ein der bestehenden Ehe gewährter Steuervorteil nicht der geschiedenen Ehe zukommen dürfe.
Die in den Steuerbescheiden als Werbungskosten angesetzten Fahrtkosten und die als Sonderausgaben eingestellten Unterhaltsleistungen müssten auf das unterhaltsrechtlich anzuerkennende Maß herabgesetzt werden.
Das rechnerische Problem, dass sich daraus ergebe, dass die Höhe des Unterhalts der Beklagten von der Höhe des Nettoeinkommens des Klägers, die Höhe des Nettoeinkommens des Klägers aber von der Höhe der als Sonderausgaben anzuerkennenden Unterhaltszahlungen an die Beklagte abhänge, sei - wie bei der gleich gelagerten Problematik der Berechnung von Elementarunterhalt und Vorsorgeunterhalt - in der Weise zu lösen, dass der Ehegattenunterhalt in zwei Stufen berechnet werde. Zunächst werde - ohne Berücksichtigung von als Sonderausgaben anzuerkennender Unterhaltsleistungen - der vorläufige Ehegattenunterhalt ermittelt, sodann werde - unter Berücksichtigung der als Sonderausgaben anzuerkennenden Unterhaltsleistungen in Höhe des vorläufigen Ehegattenunterhalts - der endgültige Ehegattenunterhalt festgestellt.
Da sowohl der Kläger als auch seine Ehefrau Einkünfte erzielten und beide zusammen veranlagt worden seien, sei die - unter Berücksichtigung der unterhaltsrechtlich anzuerkennenden Steuervorteile ermittelte - Steuer auf den Kläger und seine Ehefrau aufzuteilen. Als Aufteilungsmaßstab biete sich das Verhältnis der Einkommensteuerbeträge an, die nach dem Grundtarif auf die Summe der Einkünfte eines jeden Ehegatten zu zahlen wären.
Bei der Ermittlung des für die Berechnung des Ehegattenunterhalts maßgeblichen Nettoeinkommens sei schließlich zu berücksichtigen, dass nach dem Beschluss des BVerfG vom 7.10.2003 (FamRZ 2003, 1821) entgegen der früheren ständigen Rechtsprechung des BGH ein der bestehenden Ehe gewährter Steuervorteil nicht der geschiedenen Ehe zukommen dürfe.
Dieser Grundsatz gelte allerdings nur für den Unterhaltszeitraum, der der Verkündung des Beschlusses d...