LfSt Bayern v. 9.4.2020, S 3804.1.1 - 4/11 St 34

Schulden und Lasten werden in Fällen der beschränkten Steuerpflicht nur insoweit berücksichtigt, als sie mit dem Inlandsvermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen und dieses Vermögen belasten (§ 10 Absatz 6 Satz 2 ErbStG; vgl. R E 2.2 Absatz 7 Satz 1 ErbStR).

Bei Verbindlichkeiten aus geltend gemachten Pflichtteilsansprüchen besteht kein wirtschaftlicher Zusammenhang mit den einzelnen erworbenen Nachlassgegenständen (BFH-Urteil vom 22. Juli 2015, II R 12/14, BStBl 2016 II S. 230; R E 10.10 Absatz 3 ErbStR).

Daraus folgt, dass geltend gemachte Pflichtteilsansprüche in Fällen der beschränkten Steuerpflicht in vollem Umfang nicht abzugsfähig sind, § 10 Absatz 6 Satz 2 ErbStG.

Bei der fiktiven Zugewinnausgleichsforderung i. S. d. § 5 Absatz 1 ErbStG handelt es sich weder nach zivilrechtlichen noch erbschaftsteuerlichen Grundsätzen um eine Schuld bzw. Nachlassverbindlichkeit.

Für die Frage der Abzugsfähigkeit kommt es daher nicht auf einen wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Inlandsvermögen an.

Folglich ist die fiktive Zugewinnausgleichsforderung i. S. d. § 5 Absatz 1 ErbStG in Fällen der beschränkten Steuerpflicht in vollem Umfang abzugsfähig.

 

Normenkette

ErbStG § 2

ErbStG § 10 Abs. 6

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