Leitsatz
In einem Unterhaltsrechtsstreit wurde der Beklagte von seinem minderjährigen Kind, gesetzlich vertreten durch die Mutter, auf Zahlung von Kindesunterhalt i.H.v. 100 % des Regelbetrages der Regelbetragsverordnung in Anspruch genommen. Er berief sich darauf, wegen ehebedingter Schulden leistungsunfähig zu sein und beantragte für die von ihm beabsichtigte Rechtsverteidigung Prozesskostenhilfe, die ihm von dem erstinstanzlichen Gericht nicht gewährt wurde.
Hiergegen legte der Beklagte Beschwerde ein, die ohne Erfolg war.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG teilte die Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts, wonach der Beklagte sich nicht darauf berufen konnte, wegen vorhandener Verbindlichkeiten zur Zahlung von Kindesunterhalt leistungsunfähig zu sein. Hierbei sei ohne Bedeutung, ob es sich um ehebedingte Schulden handele. Für die Berücksichtigungsfähigkeit von Verbindlichkeiten bei der Unterhaltspflicht für minderjährige Kinder gelten nach Auffassung des OLG andere Kriterien. Zwar nehme das minderjährige Kind grundsätzlich an dem wirtschaftlich geminderten Lebensstandard des Unterhaltsverpflichteten teil, wenn dieser Schulden zu tilgen habe (BGH v. 18.3.1992 - XII ZR 1/91, MDR 1992, 970 = FamRZ 1992, 797; v. 25.10.1995 - XII ZR 247/94, FamRZ 1996, 160).
Abzugsfähig seien aber nicht von vornherein sämtliche Schulden, sondern nur die unterhaltsrechtlich "berücksichtigungsfähigen" Verbindlichkeiten. Ob es sich um solche handele, sei unter umfassender Interessenabwägung zu beurteilen, wobei es insbesondere auf den Zweck der Verbindlichkeiten, den Zeitpunkt und die Art ihrer Entstehung, die Kenntnis des Unterhaltsverpflichteten von Grund und Höhe der Unterhaltsschuld und auf andere Umstände ankomme. In die Abwägung sei die Möglichkeit des Unterhaltsschuldners einzubeziehen, seine Leistungsfähigkeit in zumutbarer Weise ganz oder teilweise wieder herzustellen, sowie ggf. schutzwürdige Belange des Drittgläubigers. Im Übrigen sei bei der Unterhaltsverpflichtung gegenüber einem minderjährigen unverheirateten Kind zu berücksichtigen, dass diesem Kind jede Möglichkeit fehle, durch eigene Anstrengungen zur Deckung seines notwendigen Unterhaltsbedarfs beizutragen. Der Unterhaltsverpflichtete könne sich jedenfalls nicht auf Schulden berufen, die leichtfertig, für luxuriöse Zwecke oder ohne verständigen Grund von ihm eingegangen worden seien.
Die Angaben des Beklagten zu den einzelnen Verbindlichkeiten seien nicht ausreichend zur Erfüllung der oben dargelegten Kriterien, eine hinreichende Erfolgsaussicht seiner Rechtsverteidigung sei daher nicht erkennbar.
Link zur Entscheidung
OLG Köln, Beschluss vom 06.02.2006, 4 WF 192/05