(1) Von den Aufwendungen, die den Ländern durch Geldleistungen nach dem Zweiten Abschnitt entstehen, trägt der Bund 60 vom Hundert.

 

(2) Verwaltungskosten werden nicht erstattet.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge