(1) 1Verfolgte [Bis 28.11.2019: nach § 1 Abs. 1] mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sind, erhalten auf Antrag Ausgleichsleistungen in Höhe von 240 Euro [Vom 01.01.2015 bis 28.11.2019: 214 Euro] monatlich. 2Wenn der Verfolgte eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung aus eigener Versicherung bezieht, betragen die Ausgleichsleistungen 180 Euro [Vom 01.01.2015 bis 28.11.2019: 153 Euro] monatlich. 3Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz überprüft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen in einem Abstand von fünf Jahren, erstmals im Jahr 2025, die Höhe der Ausgleichsleistungen nach den Sätzen 1 und 2.
(2) 1Ausgleichsleistungen werden nicht gewährt, wenn die in der Bescheinigung nach § 17 oder § 18 festgestellte Verfolgungszeit vor Ablauf des 2. Oktober 1990 endet, es sei denn, die Verfolgungszeit beträgt mehr als drei Jahre. 2Die Gewährung von Ausgleichsleistungen nach Absatz 1 Satz 2 setzt außerdem voraus, daß zwischen dem Beginn der Verfolgungszeit und dem Zeitpunkt, von dem an der Verfolgte die Rente bezieht, ein Zeitraum von mehr als sechs Jahren liegt.
(3) 1Als in seiner wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt gilt ein Verfolgter, dessen entsprechend § 82 Absatz 1 Satz 1 bis 3 [Bis 30.06.2021: § 82 Absatz 1 Satz 1 und 2], Absatz 2 Satz 1 und Absatz 7 Satz 1 bis 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ermitteltes Einkommen die folgende maßgebliche Einkommensgrenze nicht übersteigt:
2. |
der Kosten der Unterkunft, einschließlich der Heizkosten, in tatsächlicher Höhe. |
2Bei der Einkommensermittlung bleibt Arbeitsförderungsgeld unberücksichtigt. 3Bei nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten ist das Einkommen beider Ehegatten zu berücksichtigen. 4Für Personen, die eine Lebenspartnerschaft führen oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft leben, gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.
Vom 01.01.2005 bis 28.11.2019:
(3) 1Als in seiner wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt gilt ein Verfolgter, dessen entsprechend § 82 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ermitteltes Einkommen die folgende maßgebliche Einkommensgrenze nicht übersteigt:
2. |
der Kosten der Unterkunft, einschließlich der Heizkosten, in tatsächlicher Höhe. |
2Bei der Einkommensermittlung nach Satz 1 ist bei nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten das Einkommen beider Ehegatten zu berücksichtigen. 3Für Personen, die eine Lebenspartnerschaft führen oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft leben, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Übersteigt das ermittelte Einkommen die maßgebliche Einkommensgrenze um einen Betrag, der geringer ist als der Betrag der Ausgleichsleistungen nach Absatz 1, erhält der Verfolgte Ausgleichsleistungen in Höhe des Differenzbetrages.
(5) Die Ausgleichsleistungen werden monatlich im voraus, beginnend mit dem auf die Antragstellung folgenden Monat, gezahlt.