5.1 Abschlussprüfung nach vorangegangener Zwischenprüfung
Der gesetzliche Normalfall ist, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt eine Zwischenprüfung stattfindet und gegen Ende der Ausbildung eine Abschlussprüfung.
Der potenzielle Prüfungsinhalt ergibt sich hierbei aus der jeweiligen Ausbildungsordnung. Denn es gilt ja nur, den Erwerb der beruflichen Handlungsfähigkeit festzustellen.
Wie sich der Ablauf der Prüfung gestaltet, obliegt wiederum gemäß § 47 Abs. 2 BBiG dem Inhalt der von der zuständigen Stelle erlassenen Prüfungsordnung.
§ 18 der Musterprüfungsordnung
§ 18 Prüfungsaufgaben
(1) |
Der Prüfungsausschuss beschließt auf der Grundlage der Ausbildungsordnung (…) der zuständigen Stelle die Prüfungsaufgaben. |
(2) |
Überregional oder von einem Aufgabenerstellungsausschuss bei der für die Durchführung der Prüfung zuständigen Körperschaft erstellte oder ausgewählte Aufgaben sind vom Prüfungsausschuss zu übernehmen, sofern diese Aufgaben von Gremien erstellt oder ausgewählt und beschlossen wurden, die entsprechend § 2 Abs. 2 oder Abs. 3 zusammengesetzt sind und die zuständige Stelle über die Übernahme entschieden hat. |
(3) |
Sind an einem Tag ausschließlich schriftliche Prüfungsleistungen zu erbringen, soll die Dauer der Prüfung 300 Minuten nicht überschreiten. |
Prüfung per Videokonferenz
Neuerdings lässt § 42a BBiG zu, dass die Prüfung unter den dort geregelten Voraussetzungen auch als Videokonferenz stattfinden kann, soweit dies die zuständige Stelle beschließt. Dies hat bisher keinen Niederschlag in der Musterprüfungsordnung erfahren.
Nach § 42 Abs. 1 BBiG entscheidet der Prüfungsausschuss (oder die Prüferdelegation nach § 42 Abs. 2 Satz 1 BBiG i. V. m. § 42 Abs. 1 BBiG für den Bereich, der ihr übertragen wurde) über
- die Noten zur Bewertung einzelner Prüfungsleistungen (…),
- die Noten zur Bewertung der Prüfung insgesamt sowie
- das Bestehen oder Nichtbestehen der Abschlussprüfung.
In den Prüfungsordnungen ist regelmäßig ein Prüfungsschlüssel vorgesehen, der die Noten der einzelnen Prüfungsleistungen ins Verhältnis setzt, um zur Gesamtnote zu gelangen. Beispielsweise kann bestimmt werden, dass durch die einzelnen Prüfungsleistungen insgesamt 100 Punkte erreicht werden können. Aus einer Tabelle kann dann abgelesen werden, welche Endnote sich aufgrund der tatsächlich erreichten Gesamtpunktzahl ergibt.
5.2 Abschlussprüfung in 2 Teilen
Nach § 48 Abs. 2 Nr. 1 BBiG kann die Ausbildungsordnung auch auf die Zwischenprüfung verzichten und stattdessen eine Durchführung der Abschlussprüfung in 2 Teilen vorsehen.
Abschlussprüfung in 2 Teilen
So bestimmt etwa die BankkflAusbV:
§ 6 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
(1) |
Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2. |
(2) |
Teil 1 findet im vierten Ausbildungshalbjahr statt, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung. Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest. |
In diesem Fall gelten für den ersten Teil der Abschlussprüfung sämtliche Grundsätze, die auch für die einheitliche Abschlussprüfung gelten. Insbesondere ist über die Zulassung zum ersten Teil gesondert zu entscheiden. Voraussetzung zur Teilnahme am ersten Teil der Abschlussprüfung ist damit, dass man die in der Ausbildungsordnung vorgeschriebene, erforderliche Ausbildungsdauer zurückgelegt hat und die Voraussetzungen nach § 43 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BBiG erfüllt.
Die Teilnahme am zweiten Teil der Abschlussprüfung setzt nach § 44 Abs. 3 Nr. 1 BBiG neben der Teilnahme am ersten Teil grundsätzlich voraus, dass die Voraussetzungen nach § 43 Abs. 1 BBiG vorliegen. Da im Rahmen der Gesamtbewertung die beiden Prüfungsteile zueinander ins Verhältnis gesetzt werden, kann es sein, dass man trotz einer ungenügenden oder mangelhaften Leistung im ersten Teil die Prüfung insgesamt noch besteht. Vor diesem Hintergrund bedarf es zur Zulassung zum zweiten Teil keines Bestehens des ersten Teils.
In besonderen Fällen kann ein Auszubildender auch ohne Teilnahme am ersten Teil zum zweiten Teil zugelassen werden, etwa, weil er von der Ablegung des ersten Teils befreit ist oder weil er unverschuldet am ersten Teil nicht teilnehmen konnte. In letzterem Fall sind dann beide Prüfungsteile zusammen abzulegen.