1 Ausbildungsvergütung
Jeder Auszubildende hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Für den Ausbilder ergeben sich regelmäßig keine lohnsteuerrechtlichen Besonderheiten. Die Ausbildungsvergütung ist steuerpflichtiger Arbeitslohn.
Aufzeichnungspflichten im Lohnkonto
Der Arbeitgeber muss am Ort der Betriebsstätte für den Auszubildenden für jedes Kalenderjahr ein Lohnkonto führen.
2 Zusätzliche Arbeitgeberleistungen
Der Arbeitgeber kann dem Auszubildenden neben der Ausbildungsvergütung die gleichen Vergünstigungen lohnsteuerfrei zukommen lassen, die er auch dem "normalen" Arbeitnehmer gewährt, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn freiwillig geleistet werden.
Dazu gehören u. a:
- Sachbezüge,
- Teilnahme an üblichen Betriebsveranstaltungen,
- Betriebliche Gesundheitsförderung,
- Zinsersparnisse,
- Reisekosten, Umzugskosten oder Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung,
- Zahlungen für die Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern,
- Werkzeuggeld,
- Arbeitskleidung,
- Privatnutzung betrieblicher Telekommunikationsgeräte,
- zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf (Unterstützungen bei Wiedereinstieg in den Beruf nach einer Elternzeit oder im Fall der Betreuung von pflegebedürftigen Angehörigen).
Steuerfreie Reisekosten für Fahrten zur Berufsschule
Fahrten des Auszubildenden zur Berufsschule oder anderen Ausbildungseinrichtungen sind grundsätzlich Auswärtstätigkeiten. Die Ausbildungsvergütung muss für diese Zeiten vom Ausbildungsunternehmen fortgezahlt werden. Der Arbeitgeber kann dem Auszubildenden für die Fahrten zur Berufsschule steuerfrei Reisekosten erstatten.
3 Lohnsteuerpauschalierung
Der Ausbilder kann auch beim Auszubildenden die Lohnsteuer für bestimmte Lohnbestandteile mit einem Pauschsteuersatz von 25 % erheben z. B. für Erholungsbeihilfen.
Für Sachbezüge in Form unentgeltlicher oder verbilligter Beförderung eines Arbeitnehmers zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und für zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistete Zuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, kann der Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 15 % erheben.
4 Besonderheiten für Arbeitgeber
4.1 Minijob und Geringverdiener
Die Ausbildung im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung (Minijob) ist nicht möglich. Die Geringverdienergrenze von 325 EUR bei der Ausbildung führt zur Lohnsteuerfreiheit.
4.2 Berufsausbildungsbeihilfe
Berufsausbildungsbeihilfe wird u. a. während einer Berufsausbildung von der Agentur für Arbeit auf Antrag geleistet. Auszubildende erhalten Berufsausbildungsbeihilfe, wenn sie während der Berufsausbildung nicht bei den Eltern wohnen. Lohnsteuerrechtliche Konsequenzen hat diese Leistung für den Ausbilder nicht.
4.3 Studiengebühren
Übernimmt der Arbeitgeber im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses als Schuldner Studiengebühren, wird ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers unterstellt und steuerrechtlich kein Vorteil mit Arbeitslohncharakter angenommen. Ein Ausbildungsdienstverhältnis liegt vor, wenn die Ausbildungsmaßnahme Gegenstand des Dienstverhältnisses ist. So sind auch Studiengebühren, die der Arbeitgeber bei einer im dualen System durchgeführten Ausbildung aufgrund einer Vereinbarung mit der Bildungseinrichtung als unmittelbarer Schuldner trägt, kein Arbeitslohn.
Berufsbegleitendes Studium
Ein berufsbegleitendes Studium kann als berufliche Fort- und Weiterbildungsleistung des Arbeitgebers anzusehen sein, wenn es die Einsatzfähigkeit des Arbeitnehmers im Betrieb erhöhen soll. Die Übernahme von Studiengebühren durch den Arbeitgeber führt dann auch nicht zu Arbeitslohn.
Stipendien
Stipendien sind in aller Regel nicht steuerbar. Stipendien an Studenten könn...