1.1 Ablauf der Ausbildungszeit
Das Berufsausbildungsverhältnis endet nach § 21 BBiG mit dem Ablauf der in der entsprechenden Ausbildungsordnung oder im Ausbildungsvertrag festgelegten Ausbildungszeit, ohne dass es einer Kündigung seitens des Ausbildenden bedarf.
Besteht der Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich auf sein Verlangen nach § 21 Abs. 3 BBiG das Berufsausbildungsverhältnis über die festgelegte Ausbildungszeit hinaus bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, jedoch höchstens um ein Jahr.
1.2 Beendigung bei vorzeitigem Bestehen der Abschlussprüfung
Für den Fall, dass der Auszubildende bereits vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschlussprüfung besteht, endet das Ausbildungsverhältnis gemäß § 21 Abs. 2 BBiG mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss. Sofern nur noch eine Prüfung in einem einzelnen Bereich fehlt, kommt es auf die Bekanntgabe des Ergebnisses im entsprechenden Fach an. Im Fall einer Stufenausbildung endet die Ausbildung mit Ablauf der letzten Stufe.
1.3 Beendigung bei Wiederholungsprüfung
Besteht der Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich gemäß § 21 Abs. 3 BBiG das Berufsausbildungsverhältnis auf sein Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr, kraft Gesetzes, ohne dass der Ausbildende dies verweigern könnte. Eine Frist zur Geltendmachung der Verlängerung ist nicht vorgesehen. Vor Ablauf der im Ausbildungsvertrag vereinbarten Zeit ist der Verlängerungsanspruch daher nicht fristgebunden, selbst wenn der Auszubildende vom Nichtbestehen der Abschlussprüfung bereits Kenntnis hat. Nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit ist das Fortsetzungsverlangen dagegen unverzüglich zu erklären; wobei selbst die Pflicht zur unverzüglichen Erklärung nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses dem Auszubildenden noch eine angemessene Überlegungsfrist ermöglicht. Ob ein Verlangen unverzüglich erfolgt ist, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Eine besondere Form ist für das Verlangen des Auszubildenden nicht vorgeschrieben; es kann daher auch durch schlüssiges Verhalten (z. B. Weiterarbeit nach nicht bestandener Prüfung an dem alten Arbeitsplatz) erfolgen. Die Verlängerung kommt auch zustande, wenn der Ausbildende sie nicht will, weil er die Wiederholungsprüfung von vornherein für aussichtslos hält. Hat der Auszubildende die Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses nicht verlangt und wird er aber nach nicht bestandener Abschlussprüfung weiterbeschäftigt, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.
Kann der Auszubildende wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nicht an der Prüfung teilnehmen, so verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf Verlangen des Auszubildenden hin bis zur nächsten Wiederholungsmöglichkeit, höchstens um ein Jahr in entsprechender Anwendung von § 21 Abs. 3 BBiG. Gleiches gilt auch bei sonstigem entschuldigtem Fehlen bei der Abschlussprüfung.
Auch bei der Wiederholungsprüfung ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Beendigung des Ausbildungsverhältnisses die Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss.
Besteht der Auszubildende auch die Wiederholungsprüfung nicht, so kann er sich gemäß § 37 Abs. 1 Satz 2 BBiG noch ein drittes Mal prüfen lassen. Er hat deshalb das Recht, die Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses bis zur zweiten Wiederholungsprüfung zu verlangen, allerdings muss diese Wiederholungsprüfung innerhalb der Jahresfrist, gerechnet ab dem ersten Verlängerungsverlangen abgelegt werden. Mehr als 2 Wiederholungsprüfungen können nicht verlangt werden, § 37 Abs. 1 BBiG; auch nicht zur Wiederholung der bereits bestandenen Prüfung zwecks Notenverbesserung. Das Berufsausbildungsverhältnis endet dann mit Abschluss der zweiten Wiederholungsprüfung, auch wenn der Auszubildende diese zweite Prüfung nicht besteht. Das Ausbildungsverhältnis endet dann spätestens mit Ablauf der in § 21 Abs. 3 BBiG festgelegten Jahresfrist.