Der Wohnungsmieter ist berechtigt, auf seinem an der Hauseingangstür/Wohnungstür befindlichen Namensschild einen Beruf anzugeben. Der Wohnungsmieter ist ohne Zustimmung des Vermieters aber nicht zur Anbringung eines Schildes berechtigt, das darauf hinweist, dass der Mieter in der Wohnung seinen Beruf ausübt.

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