Überwiegt die Wohnraumnutzung, so kann der Vermieter die Erteilung der Zustimmung davon abhängig machen, dass der Mieter einen Zuschlag für die gewerbliche Nutzung bezahlt. Dieser Zuschlag wird nicht Teil der Grundmiete. Das Miethöhegesetz galt für den Gewerbezuschlag nicht.[1] Eine Erhöhung des Gewerbezuschlags ist möglich, wenn der Mieter damit einverstanden ist; im anderen Fall ist eine Erhöhung nur dann möglich, wenn der Mietvertrag eine entsprechende Erhöhungsklausel enthält. Eine derartige Erhöhungsklausel ist wirksam.[2] Im Verfahren nach § 5 WiStG wird der Gewerbezuschlag nicht mitgerechnet, weil es sich insoweit um ein zusätzliches, nicht für Wohnzwecke geschuldetes Entgelt handelt.

 
Hinweis

Andere Wertung möglich

Diese Entscheidung ist sehr alt und umstritten. Richtig erscheint, eine Aufteilung in vertragliche Mischformen bei beruflicher Teilnutzung zu verneinen. Zur Vermeidung von vielfachen Folgeproblemen (z. B. Kündigungsschutz) sollte Wohn- oder Geschäftsraumwohnrecht angewandt werden. Entscheidend ist dann wieder die Vertragspraxis, nicht der Vertrag.

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