Zusammenfassung
Eine Berufsgenossenschaft ist ein Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für die gewerbliche Wirtschaft. Zwangsmitglied ist hier jeder Unternehmer, der Arbeitnehmer beschäftigt. Die Berufsgenossenschaften gehören zu den Sozialversicherungsträgern, da die gesetzliche Unfallversicherung einen der 5 Zweige der Sozialversicherung darstellt.
Sozialversicherung: § 114 SGB VII regelt, welche Träger es in der gesetzlichen Unfallversicherung gibt. Der Bescheid über die Zuständigkeit sowie den Begriff des Unternehmers werden in § 136 SGB VII definiert. In § 192 SGB VII sind die Mitteilungs- und Auskunftspflichten von Unternehmern und Bauherren normiert.
Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass das Monopol der Berufsgenossenschaften weder gegen das Wettbewerbsrecht der EU noch gegen die Dienstleistungsfreiheit verstößt (EuGH, Urteil v. 5.3.2009, C-350/07).
Arbeitsrecht
Die notwendigen Mittel werden durch Beiträge der Unternehmer aufgebracht. Außer der Unfallversicherung haben die Berufsgenossenschaften Unfallverhütung zu betreiben.
Insbesondere ist es Aufgabe der Berufsgenossenschaften, Vorschriften zu erlassen über Einrichtungen und Maßnahmen der Arbeitgeber sowie das Verhalten der Arbeitnehmer und der sonstigen Versicherten zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren.
Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen bestimmte Vorschriften des SGB VII verstößt, kann mit Bußgeld belegt werden. Die Berufsgenossenschaften überwachen die Durchführung der Unfallverhütungsvorschriften durch Aufsichtspersonen. Wird festgestellt, dass Vorschriften und Regeln nicht eingehalten werden, haben die Aufsichtsdienste durch Revisionsschreiben (Niederschriften über Betriebsbesichtigungen) oder Anordnungen dafür zu sorgen, dass ein den Vorschriften und Regeln entsprechender Zustand hergestellt wird. In besonders schweren Fällen können Maschinen und Anlagen von der Berufsgenossenschaft stillgelegt werden. Der Unternehmer hat die Aufsichtsperson zu unterstützen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
Sozialversicherung
1 Aufbau/Abgrenzung zu anderen Trägern
Berufsgenossenschaften sind Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für die gewerbliche Wirtschaft und die Landwirtschaft. Es gibt 9 gewerbliche Berufsgenossenschaften, die überwiegend nach fachlichen Gesichtspunkten gegliedert sind. Sie sind für alle Unternehmen (Betriebe, Verwaltungen, Einrichtungen, Tätigkeiten) einer bestimmten Branche zuständig. Die Unternehmen in der Landwirtschaft werden durch die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau betreut.
Neben den Berufsgenossenschaften gibt es bei den Ländern 16 Unfallkassen, ferner 3 Gemeindeunfallversicherungsverbände. Auf Bundesebene gibt es die Unfallversicherung Bund und Bahn. Ferner existieren 4 Feuerwehr-Unfallkassen.
2 Organisation
Berufsgenossenschaften sind kraft Gesetzes gebildete Pflichtvereinigungen der Unternehmer. Sie sind Körperschaften des öffentlichen Rechts und haben Behördeneigenschaft. Ihre Aufgaben nehmen sie in Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflicht in eigenem Namen und unter eigener Verantwortung wahr. Sie stehen unter der Rechtsaufsicht des Bundesamts für Soziale Sicherung (BAS), die Fachaufsicht über die Prävention hat das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung. Die Berufsgenossenschaften verwalten sich selbst durch ihre Organe, die Vertreterversammlung und den Vorstand. Alle 6 Jahre werden die Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten in der Sozialversicherungswahl neu gewählt.
3 Unternehmer und Versicherte
Mitglied der fachlich zuständigen Berufsgenossenschaft ist entsprechend dem Gewerbezweig jeder Unternehmer. Die Mitgliedschaft beginnt mit den vorbereitenden Arbeiten für die Eröffnung des Unternehmens oder bei der erstmaligen Beschäftigung von Personen. Bei vielen Berufsgenossenschaften sind die Unternehmer pflichtversichert, bei einigen Berufsgenossenschaften kann sich der Unternehmer selbst freiwillig versichern, um geschützt zu sein. Die Anmeldung des Unternehmens muss binnen einer Woche vorgenommen werden. Der Unternehmer hat jede Änderung seines Betriebs, die für die berufsgenossenschaftliche Zuständigkeit oder für die Beitragsberechnung von Bedeutung ist, binnen 4 Wochen anzuzeigen. Die Folge kann die Überweisung an eine andere Berufsgenossenschaft oder eine geänderte Risikoeinstufung sein.
4 Aufgaben
Die Berufsgenossenschaften haben die Aufgabe,
- an der Stelle des Unternehmers bei Arbeitsunfällen einzutreten, also die Haftung zu übernehmen,
- Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten (Prävention),
- Gesundheit und Arbeitskraft der Verletzten wiederherzustellen (Rehabilitation) und
- die Verletzten oder ihre Hinterbliebenen finanziell zu entschädigen.
5 Finanzierung
Die gewe...