(1) Der Erwerb besonderer praktischer Erfahrungen setzt voraus, dass der Antragsteller innerhalb der letzten drei Jahre vor der Antragstellung im Fachgebiet als Steuerberater persönlich und eigenverantwortlich bearbeitet hat:

 

a)

Internationales Steuerrecht: mindestens 30 Fälle

 

b)

Zölle und Verbrauchsteuern: mindestens 30 Fälle

 

(2) Der Zeitraum des Absatzes 1 verlängert sich um

 

a)

Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach den Mutterschutzvorschriften;

 

b)

Zeiten der Inanspruchnahme von Elternzeit;

 

c)

Zeiten, in denen der Antragsteller aufgrund eines besonderen Härtefalls in seiner Tätigkeit als Steuerberater eingeschränkt war. Härtefälle sind auf Antrag und bei entsprechendem Nachweis zu berücksichtigen.

Eine Verlängerung ist auf 36 Monate beschränkt.

 

(3) Bedeutung, Umfang und Schwierigkeit einzelner Fälle können zu einer höheren oder niedrigeren Gewichtung führen.

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