Der Arbeitgeber kann die steuerfreien Zuschüsse unmittelbar an die Versorgungseinrichtung oder an den Arbeitnehmer auszahlen. Zahlt der Arbeitgeber die steuerfreien Zuschüsse unmittelbar an den Arbeitnehmer aus, muss der Arbeitnehmer die zweckentsprechende Verwendung durch eine entsprechende Bescheinigung des Versicherungsträgers bis zum 30.4. des Folgejahres nachweisen. Der Arbeitgeber hat diese Bescheinigung als Unterlage zum Lohnkonto aufzubewahren.[1]

Lohnsteuerbescheinigung

Nach Beendigung des Dienstverhältnisses oder nach Ablauf des Kalenderjahres hat der Arbeitgeber der Finanzverwaltung bis zum letzten Tag im Februar des Folgejahres eine elektronische Lohnsteuerbescheinigung zu übermitteln.[2] Der Arbeitgeberzuschuss an berufsständische Versorgungseinrichtungen sowie der entsprechende Arbeitnehmeranteil sind in der Lohnsteuerbescheinigung anzugeben. Hat der Arbeitgeber die Beiträge unmittelbar an eine berufsständische Versorgungseinrichtung abgeführt (sog. Firmenzahler), ist der Arbeitgeberzuschuss in Nummer 22b und der Arbeitnehmeranteil in Nummer 23b zu bescheinigen. Führt der Arbeitnehmer den gesamten Beitrag selbst an die berufsständische Versorgungseinrichtung ab (sog. Selbstzahler) und zahlt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer hierfür einen zweckgebundenen Zuschuss, ist in Nummer 22b der Zuschuss zu bescheinigen. Eine Eintragung in Nummer 23b ist in diesen Fällen nicht vorzunehmen.[3]

[2] § 41b Abs. 1 Satz 2 EStG; § 91c Abs. 1 Nr. 1 AO.
[3] Bekanntmachung des Musters für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2024 durch BMF, Schreiben v. 8.9.2023, IV C 5 – S 2533/19/10030 :005, BStBl 2023 I S. 1653. Bei der Ausstellung des Ausdrucks der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung sind die Vorgaben in BMF, Schreiben v. 9.9.2019, IV C 5 – S 2378/19/10002 :001, BStBl 2019 I S. 911, zu beachten.

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