Schließlich ist die Berufung zuzulassen, wenn das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsnorm von einem ihm im Rechtsstreit vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreites ergangen ist oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten LAG abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.[1]

Dieser Zulassungsgrund dient der Wahrung der Rechtseinheit im Bezirk des jeweiligen LAG. Die Entscheidung muss nur dann vorgelegt werden, wenn das Arbeitsgericht sie nicht kennt. Es reicht jedoch die Vorlage einer einfachen Ablichtung. Es reicht für die Annahme dieses Zulassungsgrundes aber nicht aus, wenn das Arbeitsgericht in seiner Entscheidung von einer Entscheidung eines ihm im Rechtszug nicht übergeordneten LAG oder des BAG abweicht. In derartigen Fällen dürfte statt dessen regelmäßig der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gegeben sein.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?