Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer K verlangt vom Bauträger B die Zahlung von 114.550 EUR nebst Zinsen. K hatte zur Bestimmung von Mängeln am gemeinschaftlichen Eigentum und der Beseitigungskosten vorprozessual ein Gutachten des S eingeholt. S schätzte u. a. die Kosten der Nachbesserung für nicht vorliegende Unterlagen bzw. Nachweise wie folgt ein:

 
Position 185 Fehlen der Baugenehmigungspläne 5.000 EUR
Position 187 Fehlen sämtlicher Revisionspläne 10.000 EUR
Position 188 Fehlen sämtlicher Nachweise Heizung usw. 10.000 EUR
Position 189 Fehlen der Statik 5.000 EUR
Position 190 Fehlen der Werkpläne 10.000 EUR
Position 191 Fehlen der EnEV-Berechnung 3.000 EUR

Das LG gibt der Klage statt. B legt Berufung ein. Das OLG weist B nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO darauf hin, K habe einen vertraglichen Anspruch auf Herausgabe der im Gutachten aufgeführten Nachweise und Unterlagen mit der Folge, dass ihr Fehlen einen Mangel begründe und K deshalb das Recht der Ersatzvornahme und den Anspruch auf Kostenvorschuss hierfür habe. B nimmt hierzu Stellung. Er wendet ein, er habe K diverse, im Einzelnen aufgelistete Unterlagen (Energieberechnung, Brandschutznachweis, Revisionspläne, Anlagendokumentation Lift, Bauantragsmappe, Statik, Werkpläne) übersandt. Beigefügt ist ein mit Anlage BK1 bezeichnetes Anschreiben an den Prozessbevollmächtigten der K sowie ein Postbeleg.

Das OLG weist die Berufung gleichwohl nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO und ohne weitere Beteiligung der K zurück. Die Anlage BK1 sei für den Beleg der zwischen den Parteien streitigen Erfüllung ungeeignet: Es handele sich um ein Schreiben, welches sich mit Feuchtigkeitsschäden befasse. Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des B.

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