Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer K verlangt vom Bauträger B die Zahlung von 114.550 EUR nebst Zinsen. K hatte zur Bestimmung von Mängeln am gemeinschaftlichen Eigentum und der Beseitigungskosten vorprozessual ein Gutachten des S eingeholt. S schätzte u. a. die Kosten der Nachbesserung für nicht vorliegende Unterlagen bzw. Nachweise wie folgt ein:
Position 185 | Fehlen der Baugenehmigungspläne | 5.000 EUR |
Position 187 | Fehlen sämtlicher Revisionspläne | 10.000 EUR |
Position 188 | Fehlen sämtlicher Nachweise Heizung usw. | 10.000 EUR |
Position 189 | Fehlen der Statik | 5.000 EUR |
Position 190 | Fehlen der Werkpläne | 10.000 EUR |
Position 191 | Fehlen der EnEV-Berechnung | 3.000 EUR |
Das LG gibt der Klage statt. B legt Berufung ein. Das OLG weist B nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO darauf hin, K habe einen vertraglichen Anspruch auf Herausgabe der im Gutachten aufgeführten Nachweise und Unterlagen mit der Folge, dass ihr Fehlen einen Mangel begründe und K deshalb das Recht der Ersatzvornahme und den Anspruch auf Kostenvorschuss hierfür habe. B nimmt hierzu Stellung. Er wendet ein, er habe K diverse, im Einzelnen aufgelistete Unterlagen (Energieberechnung, Brandschutznachweis, Revisionspläne, Anlagendokumentation Lift, Bauantragsmappe, Statik, Werkpläne) übersandt. Beigefügt ist ein mit Anlage BK1 bezeichnetes Anschreiben an den Prozessbevollmächtigten der K sowie ein Postbeleg.
Das OLG weist die Berufung gleichwohl nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO und ohne weitere Beteiligung der K zurück. Die Anlage BK1 sei für den Beleg der zwischen den Parteien streitigen Erfüllung ungeeignet: Es handele sich um ein Schreiben, welches sich mit Feuchtigkeitsschäden befasse. Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des B.
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