Wohnungseigentümer K beantragt beim BGH, ihm Prozesskostenhilfe zu gewähren. Er verlangt mit der Klage von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die Vorlage einer Eigentümerliste. Das AG meint, dieser Anspruch sei von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bereits erfüllt worden.

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