Kurzbeschreibung
Arbeitsprozess: Begründung der Berufung seitens Berufungskläger.
Grundsätze
Die Berufung ist zu begründen, § 520 Abs. 1 ZPO. Die Berufung kann bereits in der Berufungsschrift oder in einer besonderen Berufungsbegründung begründet werden.
Sie muss enthalten
- die Berufungsanträge,
- die Berufungsgründe,
- die Angabe neuer Tatsachen, Beweismittel und Beweiseinreden,
- die eigenhändige Unterschrift des Prozessbevollmächtigten,
- den Wert des Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt, § 520 Abs. 4 Nr. 1 ZPO.
Berufungsanträge
Berufungsanträge sind die Erklärungen, in welchem Umfang das arbeitsgerichtliche Urteil angefochten und welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils angestrebt werden, § 520 Abs. 3 Nr. 1 ZPO. Ausreichend ist, wenn erklärt wird, dass das Urteil in vollem Umfang angefochten wird, dass das gesamte Vorbringen der ersten Instanz wiederholt wird. Eine Berufungsbegründung ohne, auch nicht durch Auslegung ermittelbare Anträge ist unzulässig. Sind in der Berufungsbegründung Anträge enthalten, ist die Erweiterung der Klageanträge auch nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist zulässig.
Der Berufungskläger hat sich in der Berufungsbegründung mit den Gründen des angefochtenen Urteils einzelfallbezogen auseinandersetzen. Er muss angeben, aus welchen Gründen er das Urteil oder einzelne Teile dessen für unrichtig hält. Eine Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung ist nur entbehrlich, wenn die Berufung ausschließlich auf neues Vorbringen gestützt wird (BGH, Beschluss v. 1.6.1967, VII ZB 8/67) oder das Urteil bis zum Ablauf der Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist noch nicht in vollständiger Form zugestellt ist. Im zweiten Fall ist es ausreichend, wenn auf die bisher nicht erfolgte Zustellung verwiesen wird (BAG, Urteil v. 24.9.1996, 9 AZR 364/95) oder sich der Berufungsführer nur hypothetisch mit den Entscheidungsgründen auseinandersetzt (BAG, Urteil v. 13.9.1995, 2 AZR 855/94).
Rügt der Berufungskläger die Rechtsanwendung des Arbeitsgerichtes, § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO, sind die entsprechenden Rechtssätze im Urteil und deren Entscheidungserheblichkeit so zu bezeichnen, dass das LAG erkennen kann, was im Einzelfall beanstandet wird. Formelhafte Wendungen ohne konkreten Bezug zu den Rechtsausführungen in der Entscheidung reichen nicht aus.
Beispiel für formelhafte Wendung: Das Urteil wird einer rechtlichen Überprüfung nicht standhalten.
Die Rechtsverletzung, § 513 Abs. 1 ZPO, kann in der Anwendung und Auslegung des Verfahrensrechts wie auch des materiellen Rechts liegen. Wird geltend gemacht, dass das Arbeitsgericht eine unrichtige oder unvollständige Tatsachenfeststellung getroffen hat, § 520 Abs. 3 Nr. 3 ZPO, sind die jeweiligen Tatsachen in der Berufungsschrift zu bezeichnen. Dann ist unter Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen der Parteien darzulegen, worin der verfahrensrechtliche Verstoß des Arbeitsgerichtes lag.
Übergehen eines Beweisantritts
Sind mehrere aufeinanderfolgende Kündigungen ausgesprochen worden, reicht für eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung auch hinsichtlich der weiteren Kündigungen der Angriff des Urteils hinsichtlich der ersten Kündigung aus (BAG, Urteil v. 5.10.1995, 2 AZR 909/94).
Eine Berufung ist unzulässig, wenn sie sich nur mit einer Urteilsbegründung auseinandersetzt, obwohl das Urteil noch auf einen weiteren selbstständigen Grund gestützt wird (BAG, Urteil v. 11.3.1998, 2 AZR 1197/97).
Die Berufung ist unzulässig, wenn sich der Kläger in der Berufungsbegründung nur mit einem Kündigungsgrund auseinandersetzt, obwohl die Kündigung auch aus einem weiteren Grund gerechtfertigt ist.
Die Berufung kann ausschließlich auf den Vortrag neuer Tatsachen gestützt werden. Ohne neuen Tatsachenvortrag und ohne Begründung ist eine Berufung unzulässig. Neue Tatsachen und neue Beweismittel können nach § 67 ArbGG ausgeschlossen werden.
Berufungsbegründungfrist
Von der Frist zur Einlegung der Berufung ist die Frist für die Begründung der Berufung zu unterscheiden. Beide Fristen beginnen jedoch zum selben Zeitpunkt. Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate seit Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, längstens jedoch fünf Monate seit Verkündung, § 66 Abs. 1 Satz 2 ArbGG.
Formell gelten für die Berufungsbegründungsschrift die gleichen Anforderungen wie für die Berufungsschrift.
Rechtsanwälte haben seit dem 1.1.2022 die aktive Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs zu beachten und die Klage als elektronisches Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des verantwortenden Anwalts einzureichen, §§ 130a ZPO, 46c ArbGG.
Auf Antrag des Postulationsfähigen kann die Berufungsbegründungsfrist vom Vorsitzenden verlängert werden, wenn nach dessen freier Überzeugung
- der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder
- der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt, § 66 Abs. 1 Satz 5 ArbGG.
Eine Verlängerung der Frist kann nur abgelehnt werden, wenn eine Ve...