Außerdem sind erstattungsfähig

  • Kosten, die dadurch entstehen, dass der Vermieter zur Finanzierung der Schadensbeseitigung einen Kredit aufgenommen hat;
  • Kosten eines Rechtsanwalts;
  • Kosten für die Beweissicherung einschließlich der Kosten für einen Sachverständigen, falls zur Schadensabwicklung besonderer Sachverstand erforderlich ist.
 
Hinweis

Zeitaufwand umsonst

Der mit der Schadensabwicklung verbundene Zeitaufwand ist nicht erstattungsfähig.

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