3.1 Grundsätze zum Regressverzicht
Ist der vom Mieter verursachte Schaden durch eine vom Vermieter abgeschlossene Sachversicherung (Gebäudeversicherung, Leitungswasserversicherung, Feuerversicherung und dergleichen) gedeckt und fällt dem Mieter lediglich einfache Fahrlässigkeit zur Last, dann ist der Vermieter verpflichtet, die Versicherung in Anspruch zu nehmen oder auf Schadensersatz zu verzichten.
Dieser Rechtsgrundsatz beruht darauf, dass der Mieter in den Genuss der Versicherungsleistung kommen soll, weil er die Versicherungsprämie offen (über die Betriebskostenabrechnung) oder verdeckt (über die Miete) bezahlt.
Kein Regress des Versicherers gegen Mieter
Hat der Vermieter die Versicherung in Anspruch genommen, ist der Versicherer in Fällen dieser Art an einem Regress gegen den Mieter gehindert. Der Regressverzicht folgt aus einer ergänzenden Auslegung des Versicherungsvertrags (sog. versicherungsrechtliche Lösung).
Im Ergebnis wird der Mieter also so gestellt, als habe er selbst die Versicherung abgeschlossen.
Der Erfüllungsanspruch des Mieters bleibt erhalten mit der Folge, dass der Vermieter zur Schadensbeseitigung verpflichtet ist. Dies gilt auch dann, wenn der Vermieter auf die Inanspruchnahme des Versicherers verzichtet.
Ebenso kann der Mieter seine Miete mindern.
Versicherung wird Mieter zugerechnet
Der Mieter ist also auch hinsichtlich des Erfüllungsanspruchs und seiner Gewährleistungsrechte so zu stellen, als hätte er die Versicherung selbst abgeschlossen.
Was gilt bei grober Fahrlässigkeit?
Der Versicherer wurde von der Verpflichtung zur Leistung auch dann frei, wenn der Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Diese Regelung wurde durch das VVG-Reform-Gesetz vom 23.11.2007 mit Wirkung vom 1.1.2008 aufgehoben.
Der Versicherer ist berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeiführt. Der Umfang der Kürzung richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.
Bei großer Nähe zur einfachen Fahrlässigkeit kommt nur eine geringe Kürzung in Betracht. Bei einem besonders hohen Maß an grober Fahrlässigkeit kann der Anspruch auf Null gekürzt werden.
Der Versicherer muss die Umstände beweisen, die das Maß seiner Leistungseinschränkung begründen.
Die Neuregelung gilt für alle Versicherungsfälle, die ab dem 1.1.2009 eintreten; es kommt nicht darauf an, wann der Versicherungsvertrag abgeschlossen wurde.
Teilweise wird aus § 81 Abs. 2 VVG abgeleitet, dass auch der Mieter bei einer grob fahrlässigen Schadensverursachung nur anteilig haftet. Der BGH teilt diese Ansicht nicht. Danach gilt der Regressverzicht zugunsten des Mieters nur bei einfacher Fahrlässigkeit; bei grober Fahrlässigkeit entfällt er vollständig.
3.2 Ausgleichsanspruch gegen Haftpflichtversicherung des Mieters
Der Regressverzicht gilt auch dann, wenn der Mieter haftpflichtversichert ist und er deshalb seine Versicherung in Anspruch nehmen könnte. Der Gebäudeversicherer hat aber einen Ausgleichsanspruch gegen den Haftpflichtversicherer. Dies führt i. d. R. zum Ergebnis, dass der Schaden von beiden Versicherern je hälftig zu tragen ist. Für den Ausgleichsanspruch nach § 78 Abs. 2 Satz1 VVG analog gelten keine anderen Beweislastgrundsätze als für den Schadensersatzanspruch des Vermieters gegen den Mieter.