Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer dauerhaft oder auch nur kurzfristig ein Fahrzeug des Unternehmens, hat er als Halter nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG zu prüfen, ob der Arbeitnehmer eine gültige Fahrerlaubnis besitzt. Zu prüfen ist auch, ob der Arbeitnehmer Beschränkungen nach § 23 Abs. 2 FeV (Fahrerlaubnis-Verordnung) unterliegt, z. B. nur berechtigt ist, einen Pkw mit Automatikgetriebe zu führen. Ein Verstoß gegen derartige Beschränkungen ist nach § 21 StVG strafbar.

Der Arbeitgeber ist deshalb verpflichtet, den Führerschein im Original einzusehen und die Einsichtnahme zu dokumentieren. Entsprechend der Rechtsprechung hat sich in der Praxis eine halbjährliche Kontrolle der Führerscheine bewährt.

Da der Halter nach § 21 StVG die Überprüfung der Fahrerlaubnis aufgrund gesetzlicher Verpflichtung vornimmt, ist Rechtfertigungsgrund für die Datenerhebung Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. c DSGVO.

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