(1) Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung kann hinsichtlich

 

1.

der beruflichen Tätigkeit,

 

2.

des Arbeitgebers,

 

3.

des Bezirkes der Agentur für Arbeit und

 

4.

der Lage und Verteilung der Arbeitszeit

beschränkt werden.

 

(2) Die Zustimmung wird für die Dauer der Beschäftigung, längstens für drei Jahre erteilt.

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