Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung wird ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes Familienangehörigen eines Ausländers, der nach § 31 Satz 1 Nummer 1[2] [Bis 31.07.2012: den §§ 4, 5, 27, 28 und 31 Satz 1 Nr. 1] der Beschäftigungsverordnung eine Beschäftigung ausüben darf, erteilt.

[1] § 8 geändert durch Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex vom 22.11.2011. Anzuwenden ab 26.11.2011.
[2] Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der Europäischen Union vom 01.06.2012. Anzuwenden ab 01.08.2012.

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