Leitsatz

  1. Beschlüsse aufgrund vereinbarter Öffnungsklausel sind weder im Grundbuch eintragungsbedürftig noch eintragungsfähig
  2. Erwerberschutz allein durch Einsicht in die Beschluss-Sammlung
 

Normenkette

§§ 10 Abs. 3 und 4, 24 Abs. 7 und 8 WEG; § 18 Abs. 1 GBO

 

Kommentar

  1. Beschlüsse, die aufgrund einer in der Gemeinschaftsordnung vereinbarten Öffnungsklausel eine Vereinbarung der Eigentümer abändern (hier: Fenstersanierung in Eigenregie), sind im Grundbuch weder eintragungsbedürftig noch eintragungsfähig (h.M.). Damit wollte auch der Gesetzgeber nicht nur eine steigende Belastung der Grundbuchämter mit Eintragungsanträgen verhindern, sondern auch die Übersichtlichkeit des Grundbuchs und seinen Informationsgehalt gewährleisten (vgl. auch BT-Drucks. 16/887, S. 2, 20 = NZM 2006 S. 401, 411; ebenso h.M.). Insoweit hat damit der Gesetzgeber auch unmissverständlich belegt, dass es auf die äußere Form und nicht auf den Inhalt einer Regelung ankommt.
  2. Erwerber können sich über gesetzes- oder vereinbarungsändernde Öffnungsklauselbeschlüsse vor "Überraschungen" nur durch Einsicht in die Beschluss-Sammlung nach § 24 Abs. 7 und 8 WEG schützen.
 

Link zur Entscheidung

OLG München, Beschluss vom 13.11.2009, 34 Wx 100/09, NZM 2010 S. 49

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