1 Leitsatz
Ein Beschluss, dem keine durchführbare Regelung entnommen werden kann, ist nichtig.
2 Normenkette
WEG § 21 Abs. 4
3 Sachverhalt
Die Wohnungseigentümer beschließen, 4 vom Bauträger vorgesehene, aber nicht gebaute, Stellplätze herzustellen. Wie die Herstellung im Einzelnen aussehen soll, soll später durch einen gesonderten Beschluss bestimmt werden. Ferner wird beschlossen, für die Herstellung neben dem bereits vorliegenden Angebot 2 weitere einzuholen. Gegen diese Beschlüsse geht Wohnungseigentümer K vor. Mit Erfolg!
4 Entscheidung
Der Beschluss zu den Stellplätzen ist nach Ansicht des LG sogar nichtig. Er enthalte "keine durchführbare Regelung". Zwar handele es sich um einen bloßen "Grundbeschluss", der nur das "Ob" einer Maßnahme bestimme. Um einen umsetzbaren Regelungsgehalt zu haben, müsse er aber auch dann zumindest die von der geplanten Maßnahme betroffenen Flächen erkennen lassen. Daran fehle es. Denn der der Teilungserklärung beigefügte Sondernutzungsflächenplan lasse sich nicht umsetzen, da er den Verlauf der Grundstücksgrenze nicht berücksichtige. Die Wohnungseigentümer hätten aber auch nichts anderes bestimmt. Es sei damit völlig unklar, wie einer der 4 Stellplätze hergestellt werden solle. Die Ungültigkeit dieses Beschlussteils führe nach dem Rechtsgedanken des § 139 BGB dazu, dass auch die anderen 3 Stellplätze nicht zu errichten seien. Der andere Beschluss habe im Übrigen der Umsetzung des 1. Beschlusses gedient und stehe und falle daher mit diesem.
Hinweis
Man kann in einem Erhaltungsbeschluss detailliert regeln, was künftig gelten soll. Dann ist im Beschluss selbst oder durch Inbezugnahme auf eine Beschlussanlage (etwa ein Angebot eines Werkunternehmers oder ein Gutachten) zu regeln, was gilt. So müssen die Wohnungseigentümer aber nicht vorgehen. Es ist, und zwar nicht nur bei einem Erhaltungsbeschluss, auch möglich, erst einmal einen Grundlagenbeschluss zu fassen. Hierin liegt eine "gespaltene" Beschlussfassung, mit der zunächst über das "Ob" (Grundlagenbeschluss) und später dann über das "Wie" beschlossen wird. Für beide Beschlüsse bedarf es der gesetzlichen Mehrheiten. Beide Beschlüsse müssen natürlich auch "bestimmt" sein. Mit dem LG insoweit zu verlangen, dass bereits der Grundlagenbeschluss die Flächen beschreiben muss, wo etwas errichtet wird, halte ich selbst aber für überzogen. Für diese Festlegung gibt es zu einem so frühen Zeitpunkt keinen Anlass. Der Fall ist daher eher kurios. Er sollte einem Verwalter aber eine Warnung sein, auch bei einem Grundlagenbeschluss strikt auf die Bestimmbarkeit zu achten und den Grundlagenbeschluss, bis hoffentlich eines Tages der BGH hilft, sehr detailliert zu fassen. Denn: verzichtbar ist er nicht.
5 Link zur Entscheidung
LG München I, Urteil v. 2.5.2019, 36 S 8087/17