Alexander C. Blankenstein
Leitsatz
Erfolgen Eintragungen in die Beschluss-Sammlung erst nach Ablauf von einer Woche nach der Wohnungseigentümerversammlung, ist dies nicht mehr unverzüglich im Sinne des § 24 Abs. 7 Satz 7 WEG. Erhebt ein Wohnungseigentümer in Ermangelung des Protokolls über die Wohnungseigentümerversammlung fristwahrend Anfechtungsklage gegen die auf der Wohnungseigentümerversammlung gefassten Beschlüsse, sind ihm und nicht dem Verwalter die Verfahrenskosten nach übereinstimmender Erledigungserklärung aufzuerlegen, wenn der Wohnungseigentümer nicht in die beim Verwalter geführte Beschluss- Sammlung Einsicht nimmt.
Fakten:
Einer der Wohnungseigentümer hatte vorliegend zur Fristwahrung sämtliche auf einer Wohnungseigentümerversammlung gefassten Beschlüsse angefochten, da der Verwalter nicht in der Lage war, das Versammlungsprotokoll innerhalb der Einmonatsfrist Einmonatsfrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG zu erstellen, da der Verwaltungsbeirat urlaubsbedingt abwesend war und sein Unterschrift noch nicht geleistet hatte. Nachdem dem Wohnungseigentümer schließlich die Versammlungsniederschrift vorlag, erklärte er den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt und beantragte, dem Verwalter die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Dem wiederum konnte das Gericht nicht folgen und legte die Verfahrenskosten dem anfechtenden Wohnungseigentümer auf. Der Wohnungseigentümer hätte nämlich durchaus die Möglichkeit gehabt, in die vom Verwalter geführte Beschluss-Sammlung Einsicht zu nehmen. Dann wäre er innerhalb der Beschlussanfechtungsfrist in Kenntnis der Beschlusslage der Gemeinschaft gewesen. Da der Verwalter jedenfalls die Eintragungen innerhalb einer Woche nach der Eigentümerversammlung vorgenommen hatte, waren die Eintragungen auch noch unverzüglich im Sinne von § 24 Abs. 7 Satz 7 WEG erfolgt. Jeder Eigentümer hatte somit die verlässliche Möglichkeit, bereits wenige Tage nach der Eigentümerversammlung nachzuprüfen, welche Beschlüsse gefasst wurden und musste nicht mehr auf das Protokoll warten. Damit besteht folglich keine Grundlage mehr für eine vorsorgliche Anfechtung von Eigentümerbeschlüssen vor Erhalt des Protokolls. Etwas anderes könnte allenfalls in Einzelfällen gelten, wo es um die formelle Ordnungsmäßigkeit von Beschlüssen einer Eigentümerversammlung geht, zum Beispiel wegen des Ausschlusses einzelner Eigentümer, was sich aus der Beschluss-Sammlung nicht ergibt. Dies ist hier aber nicht ersichtlich.
Link zur Entscheidung
LG München I, Beschluss vom 06.02.2008, 1 T 22613/07
Fazit:
Abschließend stellte das Gericht noch klar, dass sich der anfechtende Wohnungseigentümer auch nicht darauf zurückziehen kann, dass er als juristischer Laie die Änderung des Rechts nicht gekannt habe. Von dem, der Wohnungseigentum erwirbt und seine Rechte daraus geltend macht, kann auch erwartet werden, dass er sich mit dem Recht und seinen Änderungen befasst. Der Verwalter muss darauf auch nicht ausdrücklich hinweisen.