1.3.1 Verwalter

Die Pflicht zum Führen der Beschluss-Sammlung obliegt in erster Linie dem Verwalter.[1] Sofern er dieser Verpflichtung nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt, kann er von seinem Amt abberufen werden, was ohnehin jederzeit grundlos möglich ist. Gemäß § 26 Abs. 3 Satz 2 WEG würde der Verwaltervertrag spätestens 6 Monate nach der Abberufung enden. Liegt allerdings ein wichtiger Grund vor, kann er außerordentlich fristlos gekündigt werden, wenn er nicht ohnehin an die Laufzeit der Bestellung gekoppelt ist.[2]

[2] Siehe zur Koppelung von Bestellungszeitraum und Verwaltervertrag: Blankenstein, Verwaltervertrag (WEMoG), Kap. 3.2.1 Laufzeit des Vertrags.

1.3.2 Wohnungseigentümer

Ist ein Verwalter nicht bestellt, obliegt die Pflicht zum Führen der Beschluss-Sammlung gemäß § 24 Abs. 8 Satz 2 WEG zunächst dem Vorsitzenden der Wohnungseigentümerversammlung. Die Wohnungseigentümer können für diese Aufgabe auch einen anderen Wohnungseigentümer durch Mehrheitsbeschluss bestimmen. Soweit dieser entgegen seiner Pflicht die Beschluss-Sammlung nicht, unvollständig oder fehlerhaft führt, sieht das Gesetz keine Sanktionierung vor. Eine solche ist auch überflüssig, da nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 WEG jeder Wohnungseigentümer einen Anspruch auf ordnungsmäßige Verwaltung hat, der notfalls gerichtlich durchsetzbar ist.

Ist ein Wohnungseigentümer zum Verwalter der Eigentümergemeinschaft bestellt, trifft ihn selbstverständlich auch die Pflicht zum Führen der Beschluss-Sammlung. In diesem Fall ist es nicht möglich, die Aufgabe durch Mehrheitsbeschluss auf einen anderen Wohnungseigentümer zu übertragen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge