Die Pflicht zum Führen der Beschluss-Sammlung obliegt in erster Linie dem Verwalter.[1] Sofern er dieser Verpflichtung nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt, kann er von seinem Amt abberufen werden, was ohnehin jederzeit grundlos möglich ist. Gemäß § 26 Abs. 3 Satz 2 WEG würde der Verwaltervertrag spätestens 6 Monate nach der Abberufung enden. Liegt allerdings ein wichtiger Grund vor, kann er außerordentlich fristlos gekündigt werden, wenn er nicht ohnehin an die Laufzeit der Bestellung gekoppelt ist.[2]

[2] Siehe zur Koppelung von Bestellungszeitraum und Verwaltervertrag: Blankenstein, Verwaltervertrag (WEMoG), Kap. 3.2.1 Laufzeit des Vertrags.

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