Alexander C. Blankenstein
5.1 Grundsätze
5.1.1 Fortlaufende Nummerierung
Die Eintragungen in die Beschluss-Sammlung haben gemäß § 24 Abs. 7 Satz 3 WEG nacheinander mit fortlaufender Nummerierung zu erfolgen.
Fortlaufende Nummerierung
Für den Fall, dass der Vorverwalter keine Beschluss-Sammlung geführt hat, folgendes Beispiel: In der Wohnungseigentümerversammlung vom 26.7.2021 werden 14 Beschlüsse gefasst. Am 30.7.2021 wird dem Verwalter die gerichtliche Entscheidung über die Verurteilung eines Wohnungseigentümers zur Zahlung rückständiger Hausgelder zugestellt. Aufgrund von Liquiditätsengpässen der Gemeinschaft beruft der Verwalter am 29.9.2021 eine außerordentliche Wohnungseigentümerversammlung ein, in der die Wohnungseigentümer die Bildung einer entsprechenden Liquiditätsumlage beschließen.
Die in der Eigentümerversammlung am 26.7.2021 gefassten Beschlüsse sind ihrer Reihenfolge nach als laufende Nummern 1 bis 14 einzutragen. Der Tenor der am 30.7.2021 zugestellten Entscheidung ist als laufende Nummer 15 einzutragen. Der Beschluss über die Liquiditätsumlage anlässlich der außerordentlichen Wohnungseigentümerversammlung vom 29.9.2021 ist als laufende Nummer 16 einzutragen.
5.1.2 Ordnung nach Sachgebieten
Alternativ können die Eintragungen nach der Gesetzesbegründung auch nach Sachgebieten geordnet erfolgen. Zu denken ist an folgende Sachgebiete:
- Finanzverwaltung (Jahresabrechnungen/Wirtschaftspläne/Sonderumlagen)
- Kostenverteilung
- Erhaltung (Instandhaltung und Instandsetzung)
- Gebrauchsregelungen
- bauliche Veränderungen
Da jedoch die fortlaufende Nummerierung eingetragener Beschlüsse als Indiz für die Vollständigkeit der Sammlung erforderlich ist, kann nicht jeweils innerhalb eines Sachgebiets fortlaufend nummeriert werden. Es ist vielmehr auch bei einer nach Sachgebieten geführten Beschluss-Sammlung "historisch" zu nummerieren.
Ordnung nach Sachgebieten
Wegen der Größe der Eigentümergemeinschaft und der Vielzahl der zu fassenden Beschlüsse, führt der Verwalter die Beschluss-Sammlung nach Sachgebieten geordnet. Die Beschlüsse über die Nachschüsse bzw. Anpassungsbeträge auf Grundlage der Jahresabrechnungen werden dabei in die Rubrik "Finanzverwaltung" eingetragen, diejenigen über bauliche Veränderungen in die Rubrik "Bauliche Veränderungen". Der Beschluss über die Festsetzung der Nachschüsse bzw. Anpassungsbeträge auf Grundlage der Jahresabrechnung der Wirtschaftsperiode 2020 ist unter der fortlaufenden Nummer 25 als letzter Beschluss in die Rubrik "Finanzverwaltung" eingetragen. In der Wohnungseigentümerversammlung erfolgte noch eine Beschlussfassung über eine bauliche Veränderung, die der Verwalter als laufende Nummer 26 in die Rubrik "Bauliche Veränderungen" eingetragen hat. Gerichtliche Entscheidungen sind in der Folgezeit nicht ergangen, Beschlüsse im schriftlichen Verfahren wurden ebenfalls nicht mehr gefasst.
Vorausgesetzt, der Verwalter sei aufgrund des Minderheitenquorums gemäß § 24 Abs. 2 WEG wegen einer gewünschten baulichen Veränderung gezwungen, eine außerordentliche Eigentümerversammlung einzuberufen und würde die Gelegenheit zur Beschlussfassung über die Festsetzung der Nachschüsse bzw. Anpassungsbeträge auf Grundlage der bereits gefertigten Jahresgesamtabrechnung 2021 samt zugehöriger Einzelabrechnungen nutzen, könnten in der Eigentümerversammlung 2 Beschlüsse gefasst werden: zu TOP 1 der Beschluss über die bauliche Veränderung und zu TOP 2 der Beschluss über die Genehmigung der Nachschüsse bzw. Anpassungsbeträge auf Grundlage der Jahresgesamtabrechnung sowie der zugehörigen Einzelabrechnungen. In die Rubrik "Finanzverwaltung" wäre der zeitlich der Beschlussfassung über die bauliche Veränderung nachfolgende Beschluss über die Nachschüsse bzw. Anpassungsbeträge nicht als fortlaufende Nummer 26 einzutragen, sondern entsprechend der "historischen" Reihenfolge als Nummer 28. Der Beschluss über die bauliche Veränderung wäre in die Rubrik "Bauliche Veränderungen" als laufende Nummer 27 einzutragen.
Fortlaufende Nummerierung zulässig?
Da eine nach Sachgebieten geordnete Beschluss-Sammlung insbesondere in Großanlagen vorteilhaft sein dürfte, könnte die einzuhaltende, rein "historisch" fortlaufende Nummerierung für allerlei Verwirrung sorgen. Es mag unterstellt werden, dass dies dem Gesetzgeber nicht bewusst war und die Rechtsprechung auch eine fortlaufende Nummerierung innerhalb der einzelnen Sachgebiete zulässt. Einschlägige Rechtsprechung zu dieser Thematik ist allerdings auch nach nahezu 15 Jahren noch nicht ergangen.
5.2 Eintragung von Beschlüssen
5.2.1 Grundsätze
In die Beschluss-Sammlung sind alle innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft gefassten Beschlüsse aufzunehmen. Unerheblich ist dabei, ob es sich um Beschlüsse handelt, die in
- einer ordentlichen Wohnungseigentümerversammlung oder
- einer außerordentlichen Wohnungseigentümerversammlung oder
- im schriftlichen Verfahren nach § 23 Abs. 3 WEG (das seit Inkrafttreten des WEMoG am 1.12.2020 nur noch die Textform vorschreibt)
gefasst wurden.
Unerheblich ist des Weiteren, ob die jeweiligen Beschlussanträge (mehrheitlich) angenommen oder abgelehnt wurden. Einzutragen sind also...