Alexander C. Blankenstein
5.3.1 Grundsätze
Neben den Beschlüssen ist auch der Wortlaut der Urteilsformeln gerichtlicher Entscheidungen in die Beschluss-Sammlung aufzunehmen.
Wurde der Beschluss im Ausgangsbeispiel aufgrund der Anfechtung des W vom Gericht für ungültig erklärt, so ist auch dies unverzüglich unter Angabe des Eintragungsdatums und unter Beachtung des Gebots fortlaufender Nummerierung zu vermerken:
Auszug aus der Beschluss-Sammlung
In die Beschluss-Sammlung sind nicht nur die gerichtlichen Entscheidungen in Beschlussanfechtungsverfahren aufzunehmen, sondern vielmehr alle in einem Verfahren des § 43 WEG ergangenen gerichtlichen Entscheidungen.
Hausgeldklage
Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer macht vor dem AG Köln unter der Geschäftsnummer 235 C 899/21 erfolgreich Hausgeldrückstände gegenüber dem Wohnungseigentümer W in Höhe von 1.200 EUR geltend. Das entsprechende Urteil wird dem Verwalter am 10.1.2022 zugestellt.
Die Eintragung müsste wie folgt vorgenommen werden:
Auszug aus der Beschluss-Sammlung
Neben der eigentlichen Sachentscheidung des Gerichts, die unter Ziffer I wiedergegeben ist, ist auch die Kostenentscheidung, die regelmäßig in Ziffer II enthalten ist, sowie die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils (Ziff. III), aufzunehmen. Mit der Bezeichnung "Urteilsformel" in § 24 Abs. 7 Satz 2 Nr. 3 WEG ist diejenige des § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO gemeint, und Bestandteil dieser Urteilsformel sind auch Nebenentscheidungen wie insbesondere die Kostenentscheidung und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit.
5.3.2 Rechtskraft
Bei allen erstinstanzlichen gerichtlichen Entscheidungen ist zu berücksichtigen, dass diese in aller Regel – soweit es sich nicht um Bagatellverfahren gemäß § 511 Abs. 2 ZPO handelt und die Berufung nicht zugelassen ist – durch das Rechtsmittel der Berufung überprüft werden können. Empfehlenswert ist es daher, den jeweiligen Verfahrensstand in der Beschluss-Sammlung zu dokumentieren. Dies empfiehlt sich bereits aus Transparenzgründen, ohne dass der Gesetzgeber dies verbindlich vorgegeben hat.
Vermerk "rechtskräftig"
Für den Fall, dass das erstinstanzliche Urteil nach der einmonatigen Berufungsfrist des § 517 ZPO rechtskräftig wird, empfiehlt sich eine entsprechende Eintragung in die Rubrik "Vermerke":
Auszug aus der Beschluss-Sammlung
Vermerk "rechtshängig in II. Instanz"
Für den Fall, dass gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung eingelegt worden ist, sollte insbesondere die (noch) fehlende Rechtskraft entsprechend dokumentiert werden:
Auszug aus der Beschluss-Sammlung