Alexander C. Blankenstein
5.4.1 Grundsätze
Unter bestimmten Voraussetzungen eröffnet § 24 Abs. 7 Satz 5 und Satz 6 WEG die Möglichkeit, Eintragungen in der Beschluss-Sammlung zu löschen. Die Löschung bestimmter Eintragungen soll nach dem Willen des Gesetzgebers der Übersichtlichkeit der Beschluss-Sammlung dienen. Auch die Löschung muss entsprechend vermerkt werden, was § 24 Abs. 7 Satz 7 WEG verdeutlicht.
"Kann-Vorschrift"
Bei der Bestimmung des § 24 Abs. 7 Satz 5 und Satz 6 WEG handelt es sich um eine "Kann-Vorschrift". Letztlich trifft also die Entscheidung, ob eine Eintragung gelöscht wird oder nicht, derjenige, der die Beschluss-Sammlung führt.
Nach dem Wortlaut von Satz 5 kann eine Eintragung dann gelöscht werden, wenn diese "aufgehoben" wurde. Ein Beschluss kann daher dann gelöscht werden, wenn er rechtskräftig für ungültig oder nichtig erklärt wurde.
Eine Eintragung kann gemäß § 24 Abs. 7 Satz 6 WEG auch dann gelöscht werden, "wenn sie aus einem anderen Grund für die Wohnungseigentümer keine Bedeutung mehr hat". Eine Eintragung hat dann "keine Bedeutung" mehr, wenn der ihr zugrunde liegende Beschluss durch eine spätere Regelung überholt ist oder wenn er sich durch Zeitablauf erledigt hat. Für die Beurteilung kommt es maßgeblich auf die Umstände des Einzelfalls an. Von einer Löschung kann also abgesehen werden, wenn Zweifel bestehen, ob eine Eintragung noch "Bedeutung" hat oder nicht.
5.4.2 Möglichkeiten der Löschung
Die Löschung kann in 3 unterschiedlichen Formen erfolgen:
Absehen von einer Löschung
Bei der Bestimmung des § 24 Abs. 7 Satz 5 und Satz 6 WEG handelt es sich lediglich um eine "Kann-Vorschrift". Deshalb kann von einer Löschung auch abgesehen werden. Nach der Gesetzesbegründung "muss die in Satz 3 vorgesehene Anmerkung angebracht werden". Dies ist nur so zu verstehen, dass wohl zu vermerken ist, dass von einer Löschung abgesehen wurde.
Auszug aus der Beschluss-Sammlung
Durchstreichen
Führen der Beschluss-Sammlung in Papierform: Die Eintragung wird durchgestrichen und mit einem entsprechenden Löschungsvermerk versehen.
Löschen
Führen der Beschluss-Sammlung in elektronischer Form: Wird die Beschluss-Sammlung als Computerdatei geführt, kann der Beschlusstext vollständig gelöscht werden:
Auszug aus der Beschluss-Sammlung
Von dieser Seite wird aus Transparenzgründen das komplette Löschen des Beschlusstextes nicht empfohlen. Wie bei der Beschluss-Sammlung in schriftlicher Form sollten auch hier der Text sowie die Vermerke und Eintragungsvermerke lediglich durchgestrichen werden.
Achtung bei elektronischer Form
Insbesondere beim Führen der Beschluss-Sammlung in elektronischer Form könnte die Löschung einzelner Eintragungen dazu verführen, die freiwerdende laufende Nummer mit einer anderen Eintragung zu versehen. Dies ist jedoch nicht möglich und würde in krasser Weise gegen die Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung verstoßen. Zwar kann der Beschlusswortlaut oder aber der Tenor einer gerichtlichen Entscheidung gelöscht werden. Die laufende Nummer ist jedoch beizubehalten und unter dieser ist der entsprechende Löschungsvermerk einzutragen.