Normenkette

§ 21 Abs. 3 WEG, § 27 WEG, § 45 Abs. 1 WEG

 

Kommentar

1. Ein Eigentümerbeschluss, durch den Wohnungseigentümer zu einer zusätzlichen Vergütungszahlung an den Verwalter von monatlich 11,50 DM verpflichtet werden, wenn sie das Wohngeld nicht mittels Lastschriftverfahren bezahlen, entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung. Verbuchungstätigkeiten des Verwalters sind nämlich im Rahmen der ihm vom Gesetz zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse mit der Verwaltervergütung grundsätzlich abgegolten. Zusatzleistungen für besondere, darüber hinausgehende Leistungen sind zwar grundsätzlich zulässig; eine derartige Sondervergütung muss sich aber im angemessenen Rahmen halten (BGHZ 122, 327/332; BayObLG, WE 88, 200/201). Dies war im vorliegenden Fall bei einer zusätzlichen Brutto-Vergütung von 11,50 DM bei monatlich erhobenem Wohngeld in Höhe von 24 DM nicht mehr der Fall (wohl richtig Verwalterentgelt von 24 DM/Mt.), wobei insbesondere zu berücksichtigen war, dass die das Wohngeld betreffende Buchführung zu den vom Gesetz umschriebenen gewöhnlichen Aufgaben des Verwalters gehöre ( § 27 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Nr. 1 WEG) und es abgesehen davon einem jeden Wohnungseigentümer grundsätzlich freistehen müsse, ob er - wie hier der Antragsteller - durch die Erteilung eines Dauerauftrages oder - wie offenbar von der Verwaltung gewünscht - durch die Teilnahme am Lastschriftverfahren die pünktliche Zahlung des Wohngeldes sicherstelle (vgl. BGHZ 124, 254/259).

2. Der Beschwerdewert bemisst sich i. Ü. in WE-Verfahren nicht nach dem Geschäftswert, sondern allein nach den vermögenswerten Interessen des Beschwerdeführers an der Änderung der angefochtenen Entscheidung (also dem Beschwerdewert, der 1.500 DM gem. § 45 Abs. 1 WEG übersteigen müsse). Im vorliegenden Fall sei bereits die sofortige Beschwerde des Antragstellers zum Landgericht unzulässig gewesen, weil das allein aus der Person des Antragstellers zu beurteilende Änderungsinteresse an der Entscheidung des Amtsgerichts weit unter 1.500 DM lag. Dies müsse allerdings auf die vom Rechtsbeschwerdegericht zu treffende Entscheidung ohne Auswirkung bleiben, weil ihm in Folge der Unzulässigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde jede Überprüfung der Entscheidungen der Vorinstanzen verwehrt sei.

Dennoch sei zur Sachentscheidung des Landgerichts die vorstehend unter 1. genannte Bemerkung angezeigt, d.h. die Richtigkeit der landgerichtlichen Entscheidung in der Sache festgestellt; das Amtsgericht hatte den Anfechtungsantrag gegen den Eigentümerbeschluss abgewiesen, das Landgericht jedoch den Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben und den Eigentümerbeschluss für ungültig erklärt.

3. Der Senat musste die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts verwerfen; Erstattung außergerichtlicher Kosten wurde nicht angeordnet, der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 19.10.1995, 2Z BR 101/95)

Zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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