Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer B lädt die Wohnungseigentümer mit Schreiben vom 8.10.2020 zu einer Versammlung ein. Die Versammlung soll an einem Wochentag, um 10.00 Uhr, im Büro des Verwalters stattfinden, welches sich ca. 20 km von Wohnungseigentumsanlage entfernt befindet. In der Einladung werden die Wohnungseigentümer wegen der Corona-Situation gebeten, nicht persönlich zu erscheinen und ein vorbereitetes Vollmachtsformular zu nutzen. Einem Wohnungseigentümer teilt der Verwalter unter dem 20.10.2020 außerdem mit, die Versammlung werde ein reines Abfragen von Abstimmverhalten sein. Die Versammlung findet statt.

Wohnungseigentümer K geht gegen die dort gefassten Beschlüsse vor. Das AG gibt der Klage statt. Mit ihrer Berufung wendet sich B gegen das Urteil.

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