Normenkette

§ 23 Abs. 4 WEG, § 242 BGB

 

Kommentar

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat im Sinne der bisherigen h. R. M. entschieden, dass ein Eigentümer die Ungültigkeit eines Beschlusses selbst dann beantragen kann, wenn er dem Beschlussantrag in der Versammlung (positiv) zugestimmt (abgestimmt) hat. Unabhängig vom Gegenstand der Beschlussfassung können gegen die Gültigkeit eines Beschlusses sprechende Gründe vorliegen und sich ggf. auch erst nachträglich ergeben. Nur im Fall missbräuchlich ausgeübtem Antragsrechts kann u. U. das Rechtsschutzbedürfnis für eine Anfechtung entfallen. Der bloße Sinneswandel eines Wohnungseigentümers begründet jedoch noch kein solches rechtsmissbräuchliches, treuwidriges Verhalten.

 

Link zur Entscheidung

( OLG Oldenburg (Oldenburg), Beschluss vom 18.01.1989, 5 W 66/88, immo-telex 23/1989, 965).

zu Gruppe 7: Gerichtliches Verfahren

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