Leitsatz

Beschlussanfechtung mehrerer Eigentümer in nicht verbundenen Verfahren und Hauptsacheerledigung

 

Normenkette

§§ 23 Abs. 4, 43 Abs. 1 Nr. 4, 45 WEG

 

Kommentar

  1. Wird ein Eigentümerbeschluss von mehreren Wohnungseigentümern angefochten und nimmt das AG eine Verfahrensverbindung nicht vor, so tritt in den weiteren Anfechtungsverfahren Erledigung der Hauptsache ein, wenn in einem Verfahren der Antrag auf Ungültigerklärung des Beschlusses rechtskräftig zurückgewiesen wird und die übrigen anfechtenden Wohnungseigentümer an diesem Verfahren auch formell beteiligt waren (vgl. BayObLG v. 27.2.2003, 2Z BR 135/02, ZMR 2003, 590 = NZM 2003, 644).
  2. Dies dürfte aber nicht gelten, wenn in dem rechtkräftig abgeschlossenen Verfahren der Anfechtungsantrag ohne Sachprüfung nur mit der Begründung abgewiesen worden ist, die Anfechtungsfrist des § 23 Abs. 4 S. 2 WEG sei nicht eingehalten.
 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 19.02.2004, 2Z BR 262/03, ZMR 8/2004, 604

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