Leitsatz

Die Zustellung eines Beschlussanfechtungsantrags darf nicht von der Einzahlung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht werden. Geschieht dies gleichwohl, steht die darauf beruhende Verzögerung einer Bewertung der Zustellung als demnächst erfolgt im Sinne des § 167 ZPO nicht entgegen.

 

Fakten:

Grundsätzlich hat der anfechtende Wohnungseigentümer einen Gerichtskostenvorschuss an das Gericht zu zahlen, damit der entsprechende Antrag den übrigen Wohnungseigentümern zugestellt werden kann. Die Ausschlussfrist des § 23 Abs. 4 WEG wird mit der Einreichung des Antrags bei Gericht nämlich nur dann gewahrt, wenn die Zustellung der Antragsschrift "demnächst" erfolgt. Konkret bedeutet dies, dass noch nicht mit Einreichung des Antrags der Kostenvorschuss zu leisten ist, dieser vielmehr nach Aufforderung durch das Gericht noch eingezahlt werden kann. Vorliegend war die vom Amtsgericht gesetzte Frist zur Zahlung ergebnislos verstrichen, weswegen es den Antrag als verfristet zurückgewiesen hatte. Die Rechtsmittel des Anfechtenden hatten Erfolg. Das OLG Hamm kommt zum Ergebnis, dass gerade die Antragsgegner ein schutzwürdiges Interesse an einer baldigen Klarheit über den Bestand der von ihnen gefassten Beschlüsse haben und deshalb durch das Gericht sobald wie möglich davon in Kenntnis gesetzt werden müssen, dass ein Anfechtungsantrag gestellt worden ist. Das Gericht ist mithin zur unverzüglichen Zustellung der Antragsschrift an die Antragsgegner verpflichtet und gehalten, von der Anforderung eines Kostenvorschusses abzusehen

 

Link zur Entscheidung

OLG Hamm, Beschluss vom 23.12.2004, 15 W 107/04

Fazit:

Die Ansicht des OLG Hamm ist nachvollziehbar, jedoch in der Rechtsprechung nicht unumstritten.

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