Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
Leitsatz
Normenkette
§ 23 Abs. 4 WEG, § 46 WEG, § 281 ZPO
Kommentar
1. Der BGH hat - bestätigend - im Sinne der Vorlageentscheidung des BayObLG, Entscheidung vom 26.03.1998, Az.: 2Z BR 37/98entschieden.
2. Beschlussanfechtende Antragsteller hatten hier einen Anfechtungsantrag an ein unzuständiges AG gerichtet. Dieses wies mit Beschluss auf seine Unzuständigkeit hin und erklärte sich etwa 2 Monate später für örtlich unzuständig; gleichzeitig gab es den Rechtsstreit unter Hinweis auf § 46 WEG an das zuständige AG im benachbarten Gerichtsbezirk ab. Dieses wies dann mit Beschluss den Anfechtungsantrag zurück, da die Ausschlussfrist des § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG nicht gewahrt worden sei. Mit der gleichen Begründung wies dann auch das LG die sofortige Beschwerde der Antragsteller zurück. Hiergegen richtete sich die sofortige weitere Beschwerde, welche das BayObLG zur Vorlage an den BGH brachte.
3. § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG ist keine Verfahrensvoraussetzung, sondern eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist. Sie wird mit der Einreichung des Antrags bei Gericht gewahrt, sofern dieser bestimmt ist und die Zustellung demnächst erfolgt (h.M.). Beides war hier der Fall. Dass der Antrag bei einem örtlich unzuständigen Wohnungseigentumsgericht eingereicht wurde, ist für die Wahrung der Frist nach Verweisung der Sache an das örtlich ausschließlich zuständige Gericht unerheblich.
Vorliegend war hier auch entgegen der Ansicht des AG nicht von einer Abgabe gem. § 46 WEG zu sprechen, sondern von einer Verweisung in analoger Anwendung von § 281 ZPO. § 46 WEG regelt nur das Verhältnis von ordentlicher und freiwilliger Gerichtsbarkeit. Die Abgabe vom Prozessgericht an das WEG-Gericht und - in analoger Anwendung - auch der umgekehrte Fall erfolgen von Amts wegen, die Verweisung setzt im Gegensatz hierzu einen Antrag voraus.
Die Ausschlussfrist des § 23 Abs. 4 WEG ist auch nicht deswegen versäumt, weil die Verweisung ohne entsprechenden und grds. erforderlichen Antrag erfolgt ist. Allerdings setzt eine Verweisung entgegen der Ansicht des vorlegenden Gerichts einen entsprechenden Antrag voraus. Dies ist Ausdruck des auch im echten Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Dispositionsgrundsatzes. Daher ist ein bei dem unzuständigen Gericht eingereichter Sach- oder Verfahrensantrag grundsätzlich als unzulässig abzuweisen, wenn - nach entsprechendem Hinweis des Gerichts - die Verweisung der Sache an das zuständige Gericht nicht beantragt wird. Hat das Gericht die Sache dagegen - wie hier - ohne Antrag verwiesen, ist der Verweisungsbeschluss zwar fehlerhaft, aber grundsätzlich wirksam und unanfechtbar. Die Anfechtungsfrist ist gewahrt, und zwar unabhängig davon, ob der Beschluss auch bindend ist.
4. Nach alledem musste die Anfechtungssache an das Beschwerdegericht zurückverwiesen werden.
Link zur Entscheidung
( BGH, Beschluss vom 17.09.1998, V ZB 14/98= NZM 23/1998, 954)
zu Gruppe 7: Gerichtliches Verfahren