Da das WEMoG die Beiladung nicht mehr vorsieht, mithin § 48 Abs. 3 WEG a. F. nicht mehr gilt, ist das entsprechende Gestaltungsurteil zwar vom Verwalter aufgrund seiner Inter-Omnes-Wirkung insoweit zu beachten, als etwa der für ungültig oder nichtig erklärte Beschluss nicht zur Durchführung kommen darf. Allerdings entfaltet es im Übrigen keinerlei Bindungswirkung gegenüber dem Verwalter. Dies ist insbesondere für die Fälle von Bedeutung, in denen vom Verwalter verschuldete Beschlussmängel zum Klageerfolg und somit auch zur Kostenbelastung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer geführt haben.

 
Praxis-Beispiel

Kostenmehrbelastung

Einer der Wohnungseigentümer erhebt Anfechtungsklage gegen den Beschluss über die Festsetzung der Nachschüsse bzw. Anpassung der Hausgeldvorschüsse auf Grundlage der Jahresabrechnung, da er durch die Anwendung eines falschen Kostenverteilungsschlüssels mehrbelastet ist.

Da der Verwalter diesen Beschlussmangel zu verantworten hat, besteht ein materiell-rechtlicher Schadensersatzanspruch der unterlegenen beklagten Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegen ihn. Allerdings erstreckt sich die Rechtskraft des Urteils nur insoweit auf den Verwalter, als auch dieser die richterliche Ungültigerklärung zu beachten hat und nicht etwa auf Grundlage des Beschlusses vermeintliche Hausgeldrückstände geltend macht. Die Rechtskraft des Urteils erstreckt sich nicht auf die Tatsache, dass der Verwalter letztlich den Beschlussmangel verursacht hat.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge